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Ex-Nissan-Chef Carlos Ghosn hält nicht hinterm Berg mit seiner Meinung über ein Verfahren in Japan.

Foto: Reuters / Mohamed Azakir

Beirut – Mit seiner Flucht in den Libanon entkommt der aus Japan geflohene Ex-Nissan-Chef Carlos Ghosn einem Gerichtsverfahren nicht. Die Behörden des Libanon haben rund 40 Tage Zeit, um über das Schicksal des einstigen "Kostenkillers" zu entscheiden – ob Ghosn an Japan ausgeliefert wird oder ob ihm im Libanon der Prozess gemacht wird. Das berichtete Reuters am Freitag unter Berufung auf Justizkreise und Ghosn nahestehenden Quellen.

Die beiden Länder haben kein Auslieferungsabkommen, und es gilt als unwahrscheinlich, dass Beirut einen Staatsbürger ausliefern könnte. Ghosn hatte sich vor zwei Wochen spektakulär in einer Kiste aus Japan herausschmuggeln lassen. Die Anwälte des gebürtigen Libanesen hoffen auf ein Verfahren im Libanon, dort sei Ghosn verwurzelt und er hoffe auf Wiederherstellung seines Ansehens.

Noch kein Auslieferungsantrag

Tokio hat den Quellen zufolge bereits in Beirut angefragt, welche Dokumente für ein offizielles Auslieferungsersuchen vorgelegt werden müssen. Ein offizielles Auslieferungsbegehren hätten die Japaner noch nicht vorgelegt, heißt es. Die 40-Tage-Frist ist maßgeblich, denn Ghosn wird via Interpol und internationalem Haftbefehl gesucht. Seitens Interpol heißt es, man gebe keine Frist vor, ein allfälliger Zeitrahmen wäre lokal bedingt.

Ghosn, der auch einen französischen und einen brasilianischen Pass besitzt, wurde inzwischen der Anklagebehörde vorgeführt, sein Pass wurde konfisziert und ein Reiseverbot verhängt. Reagiere Japan nicht innerhalb der Frist, könne Ghosn die Aufhebung des Haftbefehls und die Herausgabe des Passes beantragen.

Die japanische Staatsanwaltschaft betonte, man versuche weiterhin, den früheren Nisssan-Chef Ghosn in Japan vor Gericht zu bringen. Dem als Kostenkiller bei Nissan berühmt gewordenen Ghosn wird zweckwidrige Verwendung von Firmengeldern und Untreue vorgeworfen, auch habe er seine Vergütung im Geschäftsbericht jahrelang nicht vollständig angegeben und seine tatsächlichen Bezüge nicht offengelegt haben. (Reuters, ung, 24.1.2020)