Johannes Dürr wurde für sein Doping-Vergehen zu 15 Monaten bedingter Haft und einer Geldstrafe von 720 Euro verurteilt.

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Nach teilweiser gerichtlicher Aufarbeitung des jüngsten Dopingskandals im österreichischen Langlauf und Radsport macht sich da und dort Enttäuschung über vermeintlich zu geringe strafrechtliche Konsequenzen breit. Tatsächlich nehmen sich bedingte Haftstrafen zwischen fünf und 15 Monaten angesichts der im Anti-Doping-Bundesgesetz vorgesehenen Rahmen von bis zu fünf Jahren (Besitz, Handel und Weitergabe von Dopingmitteln) und zehn Jahren (Sportbetrug) unbedingter Haft bescheiden aus – geschweige denn sich nach Tagsätzen bemessende Geldstrafen von 720 bis 3120 Euro. Wo bleibt da die Generalprävention? Welchen an die Spitze strebenden Sportler soll das abschrecken, sich illegal zu stärken?

Nicht erwischt werden

Abgesehen davon, dass die bisher nicht rechtskräftig verurteilten Ex-Athleten zusätzlich Wiedergutmachung (juristisch Verfall genannt) zwischen 15.000 und mehr als 50.000 Euro leisten müssen, bewegen sich die verhängten bedingten Haftstrafen durchaus im Rahmen. Wirtschaftsvergehen mit vergleichbaren Schadenssummen werden nicht anders bewertet. Vorstrafen dieses Ausmaßes sind auch nicht nichts, verbauen sie doch berufliche Lebenswege außerhalb des Sports. Dafür, dass selbst unbedingte Haftstrafen nicht abschrecken, gibt es in Österreich schon Beispiele.

Und schließlich dämpfen auch höhere Strafen keinesfalls die nicht ganz unberechtigte Hoffnung aller Doper – einfach nicht erwischt zu werden. (Sigi Lützow, 28.1.2020)