Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

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Am 1. Jänner 2019 hat der Gesetzgeber den sogenannten "Familienbonus plus" eingeführt, gleichzeitig wurden der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten abgeschafft. Der Familienbonus plus kann als steuerlicher Absetzbetrag in Höhe von 1.500 Euro jährlich pro Kind bis zum 18. Lebensjahr des Kindes geltend gemacht werden – und reduziert die Steuerlast. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes kann nur ein reduzierter Familienbonus in Höhe von 500 Euro ausgeschöpft werden, sofern Familienbeihilfe bezogen wird. Grundsätzlich steht der Familienbonus beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu.

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Die neue Rechtsprechung trägt kaum zur dringend notwendigen Entlastung der besonders armutsgefährdeten Gruppe der AlleinerzieherInnen und ihrer Kinder bei.
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Alte Rechtslage: Teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe

Welche Auswirkungen der Familienbonus plus auf die Berechnung des Kindesunterhalts hat, war zunächst völlig unklar. Bisher führten staatliche Transferleistungen zu einer Reduktion des Geldunterhaltes. Hintergrund war, dass die Unterhaltspflicht aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu einer steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen führen muss, sodass im Ergebnis die Hälfte des gesetzlichen Unterhalts aus steuerfreiem Einkommen bezahlt werden kann. Daher wurde die Familienbeihilfe nach einer von der Rechtsprechung entwickelten Formel teilweise auf den Geldunterhalt angerechnet. Weitere Frei- und Absetzbeträge waren für den geldunterhaltspflichtigen Elternteil allerdings ein "Nullsummenspiel", sodass sich jede zusätzliche Steuerentlastung durch eine entsprechende Unterhaltserhöhung de facto in Luft auflöste; eine für den unterhaltspflichtigen Elternteil äußerst unbefriedigende Situation.

Nachdem die Frage, ob und in welchem Ausmaß auch der Familienbonus plus auf den Unterhalt anzurechnen ist, von den Gerichten anfangs teilweise völlig unterschiedlich gehandhabt wurde, dauerte es erwartungsgemäß nicht allzu lange, bis die ersten Fälle beim Höchstgericht landeten. Entgegen zweien früheren Entscheidungen ist der Familienbonus plus aber auch nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Familienbonus plus und der Unterhaltsabsetzbetrag wirken sich daher auf die Bemessung des Unterhalts überhaupt nicht mehr aus und sind somit vollkommen unterhaltsneutral.

Rückwirkende Erhöhung des Unterhalts für minderjährige Kinder möglich

So weit die graue Theorie, doch was bedeutet das nun in der Praxis? Unterhaltsberechtigte Kinder können sich freuen. Durch den Entfall der Familienbeihilfenanrechnung steht nämlich vielen Kindern seit dem 1. Jänner 2019 ein höherer Unterhalt zu. Bei einem monatlichen Unterhaltsbetrag von 300 Euro ergibt sich eine Unterhaltserhöhung in der Höhe von etwa 20 Euro. Bei höheren Unterhaltsbeiträgen kann sogar deutlich mehr herausschauen. Diese Unterhaltserhöhung kann auch rückwirkend geltend gemacht werden. Trotzdem profitiert meistens auch der geldunterhaltspflichtige Elternteil vom Familienbonus plus, weil die steuerliche Entlastung in durchschnittlichen Fällen deutlich größer ist als die Unterhaltserhöhung. Bei höheren Einkommen kann es aber zu einer Mehrbelastung kommen.

Die Trennung von Steuer- und Unterhaltsrecht ist grundsätzlich zu begrüßen. Die steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen sollte ausschließlich durch steuergesetzliche Maßnahmen und nicht durch das Unterhaltsrecht erfolgen. Außerdem führt die neue Rechtsprechung zu einer erheblichen Vereinfachung der Unterhaltsberechnung, weil der OGH die komplizierte Berechnungsmethode zur Anrechnung der Familienbeihilfe gekippt hat. Und eine Erhöhung des gesetzlichen Unterhalts wäre aufgrund der deutlich gestiegenen Lebenserhaltungskosten eigentlich ohnehin schon längst überfällig gewesen. Ein großer Wermutstropen ist aber, dass es durch die neue Rechtsprechung gerade bei niedrigen Unterhaltsbeiträgen zu keiner oder einer nur sehr minimalen Unterhaltserhöhung kommt. Die neue Rechtsprechung trägt daher kaum zur dringend notwendigen Entlastung der besonders armutsgefährdeten Gruppe der AlleinerzieherInnen und ihrer Kinder bei.

Ungeklärte Rechtslage bei volljährigen Kindern

Obwohl der OGH nun teilweise für Rechtssicherheit gesorgt hat, sind noch einige Fragen unklar. Die neue Rechtsprechung gilt nämlich nur für minderjährige Kinder. Wie der Unterhalt bei volljährigen Kindern berechnet wird, hat das Höchstgericht ausdrücklich offen gelassen. Das Problem, dass es für den unterhaltsberechtigten Elternteil letztendlich sogar zu einer Mehrbelastung kommt, stellt sich bei volljährigen Kindern aber umso mehr, weil für diese nur ein deutlich niedriger Familienbonus in der Höhe von 500 Euro in Anspruch genommen werden kann. (Carmen Thornton, 10.2.2020)