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Das Giebelkreuz auf Hirschers Helm beschäftigt die Gerichte.

Foto: AP/Gabriele Facciotti

Raiffeisen gegen Erste Bank – das ist Brutalität. Nicht nur wenn es um die Vorherrschaft am Bankenmarkt geht, sondern auch in Werbefragen können sich die beiden Player ordentlich in die Haare kommen. Ein besonders hart ausgetragener Zwist, bei dem es nun eine neue Entscheidung gibt, betrifft Marcel Hirscher.

Und das kam so: Als der Skistar im September 2019 sein Karriereende bekanntgab, postete die Erste Bank "Danke für alles, Marcel" und versah den Eintrag auf Facebook mit einem Bild von Hirschers Helm und ihrem eigenen Werbeslogan #glaubandich. Das Problem: Auf dem Helm prangt das Giebelkreuz, das Logo von Werbepartner Raiffeisen. Die Genossenschaft sah ihre Markenrecht verletzt und klagte.

Mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung, mit dem der Ersten die neuerliche Verwendung des Logos untersagt werden sollte, blitzte Raiffeisen allerdings beim Handelsgericht Wien ab. So unbegrenzt gelte das Recht auf eine Marke nicht, meinte die zuständige Richterin. Außerdem habe der Vertrag mit Hirscher mit dem Rückzug geendet.

Veröffentlichung in "Kronen Zeitung"

Raiffeisen ging in Berufung. Nun hat das Oberlandesgericht Wien anders entschieden und der einstweiligen Verfügung gegen die Erste Bank stattgegeben. Das Oberlandesgericht Wien zweifelte nicht daran, dass die Veröffentlichungen der Erste Bank den Zweck hatten, Werbung für das eigene Unternehmen zu betreiben. Da aber nur der Inhaber des Markenrechts das Zeichen benutzen dürfe, liege eine Verletzung des Markenrechts vor.

Für die Erste könnte die Sache teuer werden. Einen etwaigen Urteilsspruch will Raiffeisen veröffentlicht wissen – und zwar einen Monat lang auf dem Instagram- und Facebook-Account der Bank und in der "Kronen Zeitung", in der Größe einer halben Seite an einem Donnerstag. (red, 11.2.2020)