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Ein Aktionär, der auf der Hauptversammlung unbewiesene Vorwürfe gegen die Leitungsorgane erhebt, handelt nicht unbedingt rechtswidrig.

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Im Spannungsfeld zwischen freier Meinungsäußerung und dem Persönlichkeitsschutz hat der Oberste Gerichtshof (OGH) eine interessante Entscheidung getroffen. Der Fall betraf den Kleinaktionär einer großen österreichischen Aktiengesellschaft, der in der Hauptversammlung (HV) zahlreiche unangenehme Fragen an den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Vorstand richtete.

Dabei warf er dem Vorstand und einem Großaktionär vor, potenziell schädigende Aktionen zum Nachteil der Gesellschaft gesetzt und ihr so einen Schaden zugefügt zu haben.

Der Großaktionär klagte auf Unterlassung und stützte sich dabei auf § 1330 ABGB, da nach seiner Ansicht die Äußerungen seine Ehre und sein wirtschaftliches Fortkommen gefährden würden.

Das Landesgericht Wien gab ihm in erster Instanz recht: Die Aussagen seien kreditschädigend, die Beweislast liege beim Beklagten und dieser habe den Wahrheitsbeweis nicht erbracht.

Das Oberlandesgericht Wien hob das erstinstanzliche Urteil auf. Zwar könnten die erhobenen Anschuldigungen einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten von Aktionären und sogar ein strafrechtswidriges Verhalten beinhalten.

Allerdings hätte das Erstgericht eine umfassende Interessenabwägung vornehmen müssen, um zu prüfen, ob eine Überspannung des Persönlichkeitsschutzes nicht zu einer untragbaren Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art 10 EMRK) und der Interessen der Allgemeinheit führen würde.

Interesse an Aufklärung

Da der Kleinaktionär durchaus berechtigte Fragen stellte, die in gewissen Aspekten einen Tatsachenkern enthielten und eine Verdachtslage nahelegten, erkannte ihm das OLG Wien ein Aufklärungsinteresse zu. Die Verbreitung der Verdachtsmomente geschah nicht in der allgemeinen Öffentlichkeit oder über die Medien, sondern in einer HV, die dem Zweck der Wahrnehmung der Auskunftsrechte von Aktionären dient.

Die Handlungen des Kleinaktionärs wären somit als "Ausübung eines Rechtes" zu rechtfertigen, vergleichbar mit Strafanzeigen, die nicht wider besseres Wissen eingebracht werden. Ohne diesen Rechtfertigungsgrund wären jegliche Verdachtsanzeigen rechtswidrig und mit zivilrechtlichen Sanktionen belegt.

Recht auf freie Meinungsäußerung

Der OGH bestätigte diese Rechtsansicht und wies das Rechtsmittel des Großaktionärs ab (24. 7. 2019, 6 Ob 34/19x). Ein Aktionär, der auf einer HV sein Recht auf Fragen zu potenziell schädigenden Handlungen der Entscheidungsträger der Gesellschaft ausübt, handle nicht rechtswidrig.

Der OGH hat in diesem Fall das Recht der freien Meinungsäußerung gestärkt und dem Recht auf Persönlichkeitsschutz Nachrang gegeben – und dies trotz potenziell ehrenbeleidigender und kreditschädigender Vorwürfe. Aber selbst dann muss in jedem Einzelfall eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden.

Beachtet werden müssen dabei die Art des eingeschränkten Rechts (hier: Persönlichkeitsrecht), die Schwere des Eingriffs (hier: Vorwurf des potenziell schädigenden Verhaltens zulasten der AG), die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck (hier: Inanspruchnahme des Fragerechts in einer HV) und der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses.

Schwierige Abwägung

Eine solche Interessenabwägung ist schwierig; sie kann einer Person nicht vor jeder Meinungsäußerung zugemutet werden, um nicht in die Mühlen der Justiz zu geraten. Es spielt auch immer eine subjektive Komponente mit, da jeder Mensch die Wertigkeit von Grundrechten anders setzt.

Wiegt das Recht auf freie Meinungsäußerung schwerer als das Recht auf Persönlichkeitsschutz? Im Falle eines "Hasspostings" wird man dies verneinen müssen. Bei einem Hassposting gegen einen Politiker werden die Meinungen in der Bevölkerung schon eher auseinandergehen, je nachdem, mit welcher Seite man sympathisiert.

Eine juristische Interessenabwägung kann selbst bei erfahrenen Richtern unterschiedlich ausfallen, wie der vorliegende Fall zeigt. Es bleibt zu hoffen, dass der OGH in Zukunft eine deutlichere Trennlinie zwischen dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz und dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit schaffen wird, um die Rechtsanwendung zu erleichtern. (Oliver Peschel, 17.2.2020)