Das Gebühren-Infoservice (GIS) hat in der jüngeren Vergangenheit – ein genaues Datum war technisch nicht feststellbar – seine Informationen zur Meldepflicht überarbeitet. Erstmals nimmt das Unternehmen, das im Auftrag des ORF die Rundfunkgebühren einhebt, dabei auch direkt Bezug auf sogenannte "GIS-freie Fernseher".

Mehrere Anbieter haben sich in den vergangenen Jahren damit etabliert. Sie bieten in der Regel umgebaute TV-Geräte an, bei denen etwaige integrierte Receiver und Antennenanschlüsse entfernt wurden. Die neu gefasste Passage lässt allerdings Raum für Interpretationen.

Foto: Screenshot / Hervorhebung: STANDARD

"Technische Anschlüsse"

So heißt es dort: "Gerätekonstellationen unter Verwendung einer Kabel-TV-Anbindung, Terrestrik- beziehungsweise Satelliten-Receiver [oder] technischer Schnittstellen (HDMI, SCART, USB, Bluetooth ...) sind melde- und gebührenpflichtig. Dies gilt auch für Geräte ohne Tuner und ohne Antennen-Anschluss (zum Beispiel Kagis, Nogis, Pop-Tech et cetera)."

Die intendierte Bedeutung ist, dass auch die Kombination eines "GIS-freien" Geräts mit einem Receiver, über den theoretisch ORF-Programme empfangen werden können, eine Meldepflicht hervorruft. So weit, so nachvollziehbar.

Onlineabruf sorgt nicht für Gebührenpflicht

Wenig eindeutig und potenziell widersprüchlich zur Gesetzeslage liest sich jedoch der Abschnitt zu den "technischen Anschlüssen". Denn das Vorhandensein einer Schnittstelle für Audio-, Video- oder Datenübertragung abseits einer Antennenverbindung ermöglicht nicht unmittelbar Zugriff auf ORF-Programme. ORF-Programme online abzurufen, etwa über ein eingebettetes Programm auf der Website, die TVthek-Seite oder die TVthek-App auf einem Streaminggerät, verpflichtet hingegen nicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühr.

Die Aktualisierung wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet.
Foto: Screenshot/gis.at

GIS: Was hängt noch am Fernseher dran?

Nach Auskunft von GIS-Geschäftsführer Harald Kräuter gegenüber dem STANDARD vom Oktober 2018 sind Nogis-Fernseher "zweifelsfrei" als Monitore einzustufen, "die nicht meldepflichtig" sind. Das reine Vorhandensein eines USB-Ports, HDMI-Anschlusses – beides bei modernen TV-Geräten seit Jahren gang und gäbe – oder einer Bluetooth-Schnittstelle war zu dieser Zeit und bei identer Rechtslage also noch keine Grundlage für die Einhebung des Rundfunkbeitrags.

An dieser Meinung habe sich nichts geändert, erklärt GIS auf eine neuerliche STANDARD-Anfrage. Kräuter verweist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom Juli 2015, wonach "Gerätekonstellationen, die keine Rundfunktechnologien verwenden, nicht gebührenpflichtig" seien. Aber: Ein Fernseher ohne eingebauten Tuner, der über seine HDMI-Schnittstelle mit einem Sat-Receiver und einer Sat-Anlage verbunden ist, könne Rundfunk wahrnehmbar machen. "Es sind also nicht die technischen Schnittstellen, auf die wir abzielen, sondern die Gerätekonstellation insgesamt", stellt Kräuter klar.

Ein Nogis-TV allein bleibt also ausgenommen, solange es eben keinen Antennenanschluss oder integrierten Sat-, Kabel- oder Terrestrik-Receiver gibt. Daran ändern auch Scart, HDMI, USB und Bluetooth nichts. (gpi, red, 18.2.2020)