2019 konnte der Familienbonus erstmals geltend gemacht werden. Beim Steuerausgleich darf er dennoch nicht vergessen werden.

Foto: stock.adobe.com - Yakobchuk

Die jährliche Arbeitnehmerveranlagung freut zwar die Menschen meist, weil sie eine Rückvergütung erhalten. Das Ausfüllen der Formulare wird aber gerne vor sich her geschoben. Für die Bezieher des Familienbonus gibt es noch dazu eine wichtige Neuerung, die es zu berücksichtigen gilt. Denn: Wer sich den Familienbonus für das vergangene Jahr bereits vom Dienstgeber hat ausbezahlen lassen, muss den Bonus im Rahmen des Steuerausgleichs trotzdem nochmals zwingend beantragen. Andernfalls droht eine Rückzahlungsforderung des Finanzamts. Davor hat die Arbeiterkammer Niederösterreich (AKNÖ) gewarnt.

Was genau muss man also tun? Beim Ausfüllen der Formulare muss beim Punkt Familienbonus das Feld "unterjährig bekommen" angekreuzt werden. Das dient dem Finanzamt quasi als Bestätigung des Erhalts. Wer das vergisst – oder seinen Steuerausgleich schon abgegeben hat und das nicht gewusst hat –, bekommt zwar vom Finanzministerium die Nachzahlung vorgeschrieben. Hier gebe es aber keinen Grund zur Sorge, heißt es aus dem Ministerium. Denn man kann seine abgegebene Steuererklärung wiederaufnehmen und die Daten entsprechend anpassen.

Zwei Möglichkeiten

Im Finanzministerium ist man sich jedenfalls bewusst, dass dieser Punkt für Unsicherheit sorgen wird, zumal heuer das erste Jahr ist, in dem der Punkt "Familienbonus" beim Steuerausgleich ein Thema ist. "An einer Vereinfachung des Prozederes wird bereits gearbeitet", heißt es aus der zuständigen Pressestelle auf Nachfrage des STANDARD.

Wer sich den Familienbonus nicht von Jänner 2019 an, sondern erst später während des Jahres vom Dienstgeber hat ausbezahlen lassen, muss auch nicht fürchten, um die Differenz umzufallen. Diese wird im Rahmen des Steuerausgleichs rückerstattet.

Prinzipiell kann der Familienbonus auf zwei Arten in Anspruch genommen werden:

  • Dienstgeber Wer sich für die Berücksichtigung des Bonus durch den Arbeitgeber entscheidet, muss das Fomular E30 ausfüllen und in der Lohnverrechnung abgeben. Das Formular muss nicht jährlich neu ausgefüllt werden – sondern nur, wenn sich Veränderungen ergeben: etwa wenn ein Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten stattfindet, die Familienbeihilfe wegfällt oder die Ehe bzw. Partnerschaft beendet wird und der Bonus künftig anders aufgeteilt werden soll. Möglich ist, dass eine Person den Familienbonus voll ausschöpft oder dieser aufgeteilt wird. Dann können beide Elternteile jeweils die Hälfte geltend machen. Diese Änderungen müssen der Lohnverrechnung per Formular E31 gemeldet werden.

  • Finanzamt Wer sich den gesamten Familienbonus (maximal 1500 Euro) lieber im Nachhinein über den Steuerausgleich zurückholen will, muss das bei seiner Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung für 2019 mittels des Formulars L1k tun.

Neues Design

Alle nötigen Formulare samt Erklärungen sind auf der Homepage des Finanzministeriums unter bmf.gv.at/familienbonusplus abrufbar. Dort werden auch die gängigsten Fragen zum Familienbonus beantwortet.

Neu ist heuer aber auch das Design von Finanz-Online. Dieses wurde komplett überarbeitet und passt sich jetzt den jeweiligen Devices an. Damit soll die Steuererklärung vom Handy aus genauso übersichtlich zu erstellen sein wie am PC oder Tablet. Der steuererklärende Bürger soll mit dem neuen Finanz-Online "durch seine Steuererklärung geführt werden", heißt es aus dem Bundesministerium für Finanzen. Damit soll auch vermieden werden, dass wichtige Eingaben – wie etwa jene zum Familienbonus – vergessen werden.

In Summe raten die Experten im Finanzministerium zur Ruhe. Es gebe noch genügend Zeit, sich mit den neuen Gegebenheiten vertraut zu machen. Denn vor März mache die Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommenssteuererklärung ohnehin wenig Sinn. Weil die meisten Unternehmen erst bis Ende Februar die Jahreslohnzettel an das Finanzamt übermitteln, die für die elektronische Verknüpfung mit dem Steuerakt notwendig sind, mache es wenig Sinn, die Unterlagen jetzt schon einzureichen. Auch die Kirchenbeitragsstellen, Spendenorganisationen und Meldungen über den Nachkauf von Pensionszeiten erfolgen erst bis Ende Februar.

Daraus ergibt sich, dass für vor März via Finanz-Online eingebrachte Erklärungen die Vorberechnung nicht vollständig ist. Damit ist auch die im System eingebaute Kontrolle oftmals nicht möglich, die besagt, ob die Formulare richtig ausgefüllt wurden. (Bettina Pfluger, 20.2.2020)