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E. Z. ist in Kabul in Lebensgefahr.

Foto: REUTERS/Omar Sobhani

Es sei "alles rechtens gelaufen", sagt Christoph Pölzl, Sprecher des Innenministeriums. Bei der Abschiebung des Afghanen E. Z. hätten Polizei und Behörden keine Fehler gemacht.

Wie im STANDARD berichtet, war der im Asylverfahren rechtskräftig negativ beschiedene junge Mann, der in Österreich im vergangenen November katholisch getauft wurde, Anfang Februar mit einem Frontexflug nach Kabul gebracht worden; Einwände und Proteste, weil ihm als vom Islam abgefallenem Christen in Afghanistan Lebensgefahr droht, verhallten ungehört.

Aufschiebende Wirkung

Zwei Wochen später – konkret am Montag dieser Woche – gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag von Z.s Anwältin Elke Weidinger auf aufschiebende Wirkung der außerordentlichen Revision gegen das eigene Erkenntnis statt, das die Abschiebung zur Folge gehabt hatte. Bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs könne der junge Mann in Österreich bleiben.

Für diesen kommt das zu spät. Z. verkriecht sich seit seiner Rückkehr nach Kabul in seinem Zimmer. Einmal schon musste er übersiedeln, weil Mitbewohner beharrlich an seiner Tür geklopft und ihn aufgefordert hatten, am Freitag mit in die Moschee zu kommen.

Um den konvertierten Christen aus seiner gefährlichen Lage zu befreien, müsse er so rasch wie möglich nach Österreich zurückgebracht werden, sagt Doro Blanke von der NGO Fairness Asyl; über soziale Medien ist sie mit Z. fast täglich in Kontakt.

Gilt wieder als Asylwerber

Hier aber kommt Widerspruch aus Asylbehördenkreisen: Z. zurückzuholen sei rechtlich nicht vorgesehen, heißt es dort: "Aber wenn er sich bis nach Österreich durchschlägt, wird er ins Land gelassen. Immerhin gilt er jetzt wieder als Asylwerber."

Das stimmt – und ist rechtlich ebenso gedeckt, wie es die Abschiebung war: Laut den herrschenden Bestimmungen können rechtskräftig in zweiter Instanz abgelehnte Asylsuchende schon nach den 14 Tagen, die ihnen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt werden, binnen der Frist aus Österreich weggebracht werden, die sie danach für ein Rechtsmittel an ein Höchstgericht haben. Möglich ist das schon lange, doch ausgenutzt wurde diese Option von den Behörden nicht immer.

Pragmatischer Vorschlag

Gibt das Gericht der Behandlung statt, wenn der Betroffene bereits außer Landes ist, erwächst den Behörden daraus keine Pflicht, für seine Rückkehr zu sorgen. Das ist erst dann der Fall, wenn das Höchstgericht – im vorliegenden Fall der Verwaltungsgerichtshof – für den Beschwerdeführer entschieden haben sollte.

Wäre Z.s Fall in Deutschland anhängig, würde es für ihn schon jetzt Rückholoptionen geben, sagt Flüchtlingshelferin Blanke. Sie hat einen pragmatischen Vorschlag: "Ende Februar geht der nächste Abschiebeflieger aus Europa nach Kabul. Mit diesem Flugzeug könnte E. zurückkommen", sagt sie.

Rechtsschutzlücke

Lukas Gahleitner von der NGO Asylkoordination teilt diese Forderung. Darüber hinaus müsse die "Rechtsschutzlücke" geschlossen werden, die Abschiebungen binnen Rechtsmittelfrist möglich machen. "Derzeit werden hier Fakten geschaffen, die existenzielle Härten zur Folge haben." Die Neos wollen einen konkreten Gesetzesänderungsvorschlag einbringen.

Keine zur Veröffentlichung bestimmte Reaktion auf den Fall E. Z. kam bisher von den regierungsverantwortlichen Grünen im Bund. Im Burgenland, wo der Afghane bis zu seiner Abschiebung lebte, meldete sich hingegen Landtagsabgeordnete und Landessprecherin Regina Petrik mit Kritik an der voreiligen Abschiebung E. Z.s zu Wort. Um derlei zu verhindern, "braucht es nicht einmal eine Gesetzesänderung, sondern die Einhaltung der Rechtsmittelfrist", sagt sie. (Irene Brickner, 22.2.2020)