Der Fall von Qamar A. schlug hohe Wellen: Der Pakistani galt als gut integriert. Die Asylbehörde ließ ihn trotz festgestellten Verfahrensmängel abschieben.

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Bregenz/Wien – Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Abschiebung des in Lustenau als Lehrling beschäftigten Asylwerbers Qamar A. im Oktober 2018 nun als rechtswidrig erkannt. In der "besonderen Konstellation" des Falles sei die Abschiebung unverhältnismäßig gewesen, begründete der VwGH seine Entscheidung. A.'s Anwälte sehen damit die Grundlage für die Wiedereinreise von A. nach Österreich gegeben.

Der 28-Jährige wurde am 27. Oktober 2018 nach etwa zweiwöchiger Schubhaft zum Flughafen Wien-Schwechat überstellt und anschließend in sein Heimatland Pakistan abgeschoben. Nach Angaben der Anwälte Ludwig Weh und Stefan Harg gegenüber der APA war A. nach seiner Ankunft in Pakistan zwei bis drei Wochen lang unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert, aktuell lebe er bei seiner Familie.

Gut integrierter Lehrling

A. war 2012 nach Österreich gekommen und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Einen positiven Asylbescheid erhielt der Mann aber nicht. Nur wenige Tage, bevor der 28-Jährige außer Landes gebracht wurde, hatte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid für seine Abschiebung aufgrund von Verfahrensmängeln aufgehoben. Die Abschiebung wurde letztlich nach einer kurzfristig angesetzten Anhörung von A. vollzogen.

Der Fall schlug in Vorarlberg und Österreich deshalb große Wellen, weil A. zum Zeitpunkt seiner Abschiebung Lehrling in einer Pizzeria war und als gut integriert galt – er konnte laut VwGH ein Sprachzertifikat auf der Stufe B1 vorweisen sowie rund 1.000 Unterstützungsschreiben, eine Beschäftigungsbewilligung sowie einen erfolgreichen Abschluss des ersten Lehrjahrs. Auch deshalb wurde aus Vorarlberg der Ruf nach einem Mitspracherecht der Länder beim humanitären Bleiberecht laut. Ebenso bezogen sich die in Vorarlberg durchgeführten Demos der Plattform "Uns reicht's" für ein menschliches Fremden- und Asylrecht direkt auf das Schicksal von A.

Letztlich inhaltliche Entscheidung

"Der Verwaltungsgerichtshof weist auf grobe Mängel im Asylverfahren hin, letztlich war es aber eine inhaltliche Entscheidung", stellte Weh fest. Er und sein Kollege Harg erwarteten sich nun, "dass A. zurückkommen kann". Schließlich gebe es keine gültige Entscheidung, die die Abschiebung rechtfertige. (APA, 27.2.2020)