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Kommt es aufgrund des Coronavirus zu Fluganullierungen, Veranstaltungsabsagen oder Lieferverzögerungen können Konsumenten gegebenenfalls ihr Recht auf Rückerstattung geltend machen.

Foto: Reuters / Amanda Perobelli

Auf welche Rechte können Konsumenten pochen, wenn es wegen des Coronavirus zu Flugannullierungen, zur Absage von Veranstaltungen oder zum Lieferverzug kommt?

Wird ein gebuchter Flug annulliert, besteht laut Fluggastrechteverordnung ein Anspruch auf vollständige Erstattung der Ticketkosten. Flugannullierungen wegen des Coronavirus sind als außergewöhnliche Umstände zu werten, daher besteht kein Anspruch auf zusätzliche Ausgleichszahlungen. Mangels Verschuldens der Fluglinie scheiden auch andere Schadenersatzansprüche aus.

Großveranstaltungen wie Fußballmatches, Opernaufführungen oder Konzerte werden meist als erste im Verdachtsfall abgesagt. Wer bereits ein Ticket gekauft hat, sollte sich umgehend an den Veranstalter wenden. Denn in diesem Fall müssen die Veranstalter den Ticketpreis refundieren.

Ansprüche auf Ersatz bereits getätigter zusätzlicher Ausgaben, etwa für ein Hotel, bestehen eher nicht und müssten beim Hotelbetreiber eingefordert werden. Solange es jedoch keine offizielle Reisewarnung gibt, besteht kein grundsätzliches Recht auf Stornierung. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Veranstalter enthalten außerdem meist einen Haftungsausschluss für den Fall von höherer Gewalt.

Lieferverzögerungen

Werksschließungen und abgesagte Containerfahrten können zu Lieferverzögerungen für Waren "made in China" führen. Wird das gekaufte Produkt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geliefert, liegt ein Lieferverzug der Vertragspartner vor.

Es besteht das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten; geleistete Zahlungen sind dann zurückzuzahlen. Auch wenn sich dazu Modifizierungen in den AGB finden, ist ein gänzlicher Ausschluss des Rücktrittsrechts gegenüber Verbrauchern sittenwidrig und daher unwirksam. (Karin Kröpfl, Vivien Schiffinger, 2.3.2020)