Im Gastkommentar erläutert Anwalt Stefan Huber, wie sich die Rechtslage in Deutschland und Österreich unterscheidet und warum die vorgebrachten Gründe des deutschen Bundesverfassungsgerichts nicht überzeugen.

Das lang erwartete Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts in Sachen geschäftsmäßige Sterbehilfe hat trotz Protesten der deutschen Ärzteschaft und zahlreicher kritischer Stimmen das generelle Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe als verfassungswidrig aufgehoben. Dies, obwohl erst 2016 der deutsche Gesetzgeber nach langer Debatte die freiwillige und kostenlose Beihilfe zur Selbsttötung insbesondere durch Angehörige straffrei belassen hat, die geschäftsmäßig betriebene Sterbehilfe aber verbot.

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Die deutschen Verfassungsrichter kippten das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe. In Deutschland war – anders als in Österreich – Beihilfe zum Suizid auch bisher nicht verboten.
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Selbstbestimmtes Sterben

Abgesehen vom Allgemeinplatz, dass deutsches Recht nicht in Österreich gilt, ist die Entscheidung aber auch sonst nicht auf die österreichische Rechtslage übertragbar.

Im Gegensatz zu Österreich kennt das deutsche Grundgesetz ein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1). Außerdem hat sich Deutschland in seiner eigenen Verfassung dazu verpflichtet, die menschliche Würde zu schützen (Artikel 1 Absatz 1). Das Bundesverfassungsgericht leitet ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf selbstbestimmtes Sterben ausschließlich aus nationalem Verfassungsrecht, namentlich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Schutz der menschlichen Würde, ab. Darüber hinaus folge aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch ein Recht, dabei auf die freiwillige Hilfe von anderen zurückzugreifen. Der nunmehr aufgehobene Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs hätte dieser Auffassung an sich entsprochen. Mit dem 2015 eingeführten Straftatbestand wollte man freilich verhindern, dass mit dem Selbstmord anderer ein Geschäft gemacht wird.

Das Bundesverfassungsgericht vermeinte zunächst in einem Verbot geschäftsmäßiger Unterstützung des Suizids eine Verletzung des wie zuvor dargestellt entwickelten Grundrechts auf selbstbestimmtes Sterben unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter zu erkennen.

Flankierende Maßnahmen

Dabei waren die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts nicht grundsätzlicher Natur, wenn es anerkennt, dass es ein legitimes Ziel des Gesetzgebers ist zu verhindern, den assistierten Suizid in der Gesellschaft als normale Form der Lebensbeendigung "salonfähig" zu machen; dies vor dem Hintergrund des dadurch entstehenden Drucks von Menschen in bestimmten Lebenssituationen, ihr Leben zu beenden: Niemand soll dazu bewogen werden, Selbstmord zu begehen, um nicht anderen zur Last zu fallen. Dazu könne die geschäftsmäßige Suizidhilfe beitragen. Die Richter erwägen sogar, dass der steigende Kostendruck in der Pflege- und Gesundheitssystemen die Angst vor Versorgungslücken und damit Suizidentschlüsse fördern kann. Dies zu verhindern sei legitimes Ziel des Gesetzgebers.

Gleichwohl müsste das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben von staatlicher Seite gewährleistet werden. Auch ergebe sich daraus ein Recht Dritter, ihre Hilfe zum Suizid geschäftsmäßig anbieten zu dürfen. Der Gesetzgeber dürfe zwar diverse flankierende Maßnahmen wie die Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Selbsttötungswillens einführen. Er dürfe das Angebot aber keinesfalls an Bedingungen wie das Vorliegen einer bestimmten Krankheit oder Ähnliches knüpfen. Es dürfe zwar niemand zur Mitwirkung gezwungen werden, verbieten dürfe der Gesetzgeber es aber auch nicht. Ob freilich die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Optionen staatlicher Kontrolle tatsächlich wirksam sind, sei dahingestellt.

Unverzichtbares Rechtsgut

Auch in Österreich ist das Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlich geschützt, und zwar durch die Europäische Menschenrechtskonvention über Artikel 2 (Recht auf Leben) und über Artikel 8 (Recht auf Familien- und Privatleben). Nach ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantieren diese Bestimmungen gerade kein (Menschen-)Recht auf unterstützten Suizid. Es ist mit der Konvention daher vereinbar, diese Frage national in die eine oder andere Richtung zu regeln.

Österreich tut dies, indem es die Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafdrohung stellt. Der Gesetzgeber hat das Leben als "unverzichtbares Rechtsgut" eingestuft, das eben auch gegen ein Hinwirken auf den Suizidentschluss und gegen ein Mitwirken am Suizid zu schützen ist. Erst 2016 hat der Verfassungsgerichtshof diese Wertentscheidung bestätigt. Ein Abgehen davon ist rechtlich nicht geboten. Ob es gesellschaftlich wünschenswert ist, mag man diskutieren. Die vom deutschen Bundesverfassungsgericht dafür vorgebrachten Gründe vermögen jedenfalls nicht zu überzeugen. (Stefan Huber, 3.3.2020)