Wie sollen die immer höheren Einkünfte mancher E-Sportler besteuert werden? Weil E-Sport in Österreich nicht als Sport gilt, ist dies hierzulande eine ungelöste Frage.

Illustration: Davor Markovic

In Österreich sieht man sich gern als Sportnation und verweist mit Freude auf die Erfolge der heimischen Athleten, insbesondere beim Skifahren, Fußball oder im Tennis. Das Interesse an klassischen Sportarten scheint aber schnell relativiert, wenn man die Aufregung um einen 17-jährigen Österreicher betrachtet, der durch den Sieg bei der Weltmeisterschaft eines bekannten Computerspiels über Nacht Berühmtheit erlangte – ein Erfolg, der neben Ruhm und Ehre mit drei Millionen Dollar (2,69 Mio. Euro) honoriert wurde. Das Phänomen E-Sports ist innerhalb kürzester Zeit zu einem Millionengeschäft avanciert und beschäftigt deshalb auch die Finanzbehörden.

Als E-Sports werden alle Formen des Sports bezeichnet, deren wesentliche Aspekte durch elektronische Systeme unterstützt werden. Die Professionalität im Training und in der Vorbereitung, die Zuschauerzahlen und die Preisgelder bei Wettbewerben können dabei durchaus mit herkömmlichen Sportarten mithalten.

Steuerrechtlich gibt es jedoch einige offene Fragen, denn der vom österreichischen Gesetzgeber verwendete traditionelle Begriff des Spitzensportlers mit seinen steuerlichen Sonderregelungen erschwert die ertragsteuerliche Einordnung von E-Sportlern.

Die Kernfrage ist, ob E-Sports denn überhaupt als Sportart eingeordnet werden können. Als Hauptargument dagegen wird üblicherweise die Abhängigkeit von technischen Geräten sowie die fehlende – jedoch für Sport typische – Gesundheitsförderung durch Bewegung und körperliche Anstrengung angeführt.

Dem kann entgegnet werden, dass beim Motorsport ebenfalls eine Abhängigkeit von Technik vorliege, auch Spitzensport ungesund sein kann sowie manche Sportarten – etwa Schach – kaum Bewegung erfordern. Derzeit ist E-Sport in über 40 Ländern als Sport anerkannt, in Österreich allerdings nicht. Dennoch gibt es unterschiedliche Gesichtspunkte, unter denen die Besteuerung von E-Sportlern auch hierzulande betrachtet werden muss.

Gewerbliche Einkünfte

Als gewerbliche Einkünfte gelten all jene, die bei einer selbstständigen, nachhaltigen, mit Gewinnerzielungsabsicht unternommenen Tätigkeit unter Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr erzielt werden. Diese Kriterien können bei Einkünften von professionellen E-Sportlern durchaus zutreffen. Wenn sie sich also nicht in einem Dienstverhältnis befinden (Selbstständigkeit) und regelmäßig an Wettbewerben teilnehmen (Nachhaltigkeit), mit der Absicht, Gewinne zu erzielen (Gewinnerzielungsabsicht), dann gelten ebendiese Gewinne als gewerbliche Einkünfte.

Auch die Frage zur Beteiligung am Wirtschaftsverkehr kann aufgrund der Antrittsgelder und Preisgelder bejahend argumentiert werden. Bei Amateurspielern hingegen kann nur schwer von gewerblichen Einkünften gesprochen werden, da aufgrund ihres Leistungsniveaus nicht regelmäßig Preise erzielt werden.

Nichtselbstständige Einkünfte

Sollte ein E-Sportler in einem Dienstverhältnis zu einem E-Sport-Verein oder einem Sponsor stehen, könnten seine Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbstständiger, lohnsteuerpflichtiger Arbeit qualifiziert werden. Die zentralen Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis im einkommensteuerrechtlichen Sinn sind die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses sowie die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.

Bei einem professionellen E-Sportler, der für einen längeren Zeitraum von seinem Verein bzw. Sponsor erfolgsunabhängigen Lohn erhält sowie an dessen Weisungen gebunden ist – etwa in Hinblick auf die Teilnahme an bestimmten Wettbewerben oder das Tragen von Team-Outfits –, ist diese Einkunftsart ebenfalls zu argumentieren.

Einkünfte aus Leistungen

Für den Fall, dass Einkünfte aus E-Sport weder als gewerblich noch als aus nichtselbstständiger Arbeit stammend qualifiziert werden, könnten sie sogenannte Einkünfte aus Leistungen darstellen. Diese Einkunftsart ist nachrangig; sie kann also nur dann gegeben sein, wenn nicht bereits Einkünfte nach den oben angeführten Arten vorliegen.

Beim E-Sport könnte diese Einkunftsart für Amateure relevant sein, die weder ein Dienstverhältnis haben noch die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllen. Einkünfte aus Leistungen können grundsätzlich nur durch einen sogenannten Leistungsaustausch erzielt werden. Dies ist etwa durch die Antrittsgelder beziehungs weise die Preisgelder von E-Sportlern zu argumentieren. Das bezahlte Entgelt steht im Verhältnis zu dem Preis, den man für die Darbietung seiner spielerischen Fähig keiten erhält.

Sportlerpauschalierung

Hinsichtlich der steuerpflichtigen Einkünfte des E-Sportlers stellt sich zudem die Frage, ob die eigenständige Pauschalierungsmöglichkeit, die eine Verordnung im österreichischen Steuerrecht für gewisse Sportler vorsieht, anwendbar ist. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige, selbstständig tätige Sportler, die im Kalenderjahr überwiegend im Rahmen von Sportveranstaltungen im Ausland auftreten, können diese Pauschalierung beantragen.

Ihr entscheidender Vorteil liegt darin, dass der Sportler nur pauschal 33 Prozent der Einkünfte aus der Sportlertätigkeit einschließlich Werbeeinnahmen in Österreich zu versteuern hat. Bei der Frage nach der Anwendbarkeit auf E-Sport befindenden wir uns wieder bei der Ausgangsfrage: Sieht das österreichische Recht den E-Sportler im steuerrechtlichen Sinn gleichgestellt mit dem klassischen Spitzensportler, oder nicht?

Aktuell kann diese Frage aufgrund mangelnder Rechtsprechung noch nicht beantwortet werden. Die Anwendbarkeit der Pauschalierung im E-Sport-Bereich ist daher derzeit fraglich.

Keine Steuerpflicht

Können Einkünfte aus E-Sport keiner der genannten Einkunftsarten zugeordnet werden, dann unterlägen sie keiner Einkommensteuer. Eine solche Nicht-Einkommensteuerbarkeit betrifft zum Beispiel gewisse Spielgewinne mit Glücksspielcharakter, etwa aus Sportwetten oder Quizveranstaltungen.

Da der Erfolg des E-Sportlers jedoch nicht von Glück oder Zufall abhängt, kommt eine Nicht-Einkommensteuerbarkeit für Einkünfte aus E-Sports nicht infrage. Eine Steuerpflicht ist unvermeidbar – die Frage ist nur, wie. (Marco Thorbauer, Clemens Grassinger, Wirtschaft & Recht Magazin, 15.3.2020)

Foto: Schönherr Rechtsanwälte
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Marco Thorbauer ist Rechtsanwalt, Clemens Grassinger Rechtsanwaltsanwärter mit Spezialisierung auf Steuerrecht bei Schönherr Rechtsanwälte in Wien.