Anders als in der Gastronomie kann in anderen Betrieben noch geraucht werden, allerdings nur, wenn dort keine Nichtraucher beschäftigt sind. Raucherräume einzurichten ist schwierig.

Illustration: Davor Markovic

In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Raucher gesunken. Nur mehr ein Viertel der erwachsenen Österreicher raucht heute. Die Entwicklung in Gesellschaft und Gesetzgebung geht deutlich dahin, Rauchen immer stärker einzuschränken. Seit 1. November 2019 gilt in der Gastronomie ein umfassendes Rauchverbot.

Am Arbeitsplatz ist Rauchen bereits seit 1. Mai 2018 generell verboten. Diese geänderten Rahmenbedingungen werfen auch neue arbeitsrechtliche Fragen auf: Während es früher darum ging, ob Arbeitgeber ein Rauchverbot im Betrieb einführen können, ist es heute – angesichts des generellen gesetzlichen Rauchverbots – fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen überhaupt noch im Betrieb geraucht werden darf.

Anders als in der Gastronomie ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, im Betrieb spezielle Raucherräume einzurichten. Raucher müssen also nicht zwingend vor die Tür verbannt werden.

Was früher galt

Nach der alten Rechtslage knüpfte das Rauchverbot an die Zusammenarbeit von Rauchern mit Nichtrauchern in einzelnen Betriebsräumlichkeiten an. Rauchen am Arbeitsplatz war verboten, wenn Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem ähnlichen Raum arbeiten mussten.

Nunmehr ist das Rauchen in Arbeitsstätten in Gebäuden generell untersagt, sofern ein einziger Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt wird. Dieses Verbot erfasst auch die Verwendung von Wasserpfeifen und verwandten Erzeugnissen, etwa E-Zigaretten.

Selbst bei Zustimmung aller Beteiligten bleibt das Rauchen verboten. Man will damit verhindern, dass Nichtraucher unter dem Druck ihrer Kollegen Passivrauch akzeptieren. Daraus ist aber auch ersichtlich, dass der Gesetzgeber kein allgemeines Rauchverbot für den Arbeitsplatz erlassen hat, sondern nur einen sehr weitreichenden Nichtraucherschutz. Wenn an einer Betriebsstätte ausschließlich Raucher beschäftigt werden, ist das Rauchen nämlich uneingeschränkt erlaubt.

Ausnahmen vom Rauchverbot

Ausnahmen von diesem Verbot lässt der Gesetzgeber nur in sehr engen Grenzen zu: Nicht erfasst sind auf dem Unternehmensareal befindliche Freiflächen außerhalb von Gebäuden. Dort können Arbeitgeber Raucherzonen festlegen. Doch auch dort ist darauf zu achten, dass der Rauch nicht über die Fenster ins Gebäude eindringt.

Viel schwieriger ist es, das Rauchen innerhalb des Betriebsgebäudes zu ermöglichen. Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, darf der Arbeitgeber einzelne spezielle Räume einrichten, in denen das Rauchen ermöglicht wird. Es darf sich dabei aber keinesfalls um Arbeits-, Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume handeln. Alle Räumlichkeiten, die zu diesen Zwecken genutzt werden, müssen rauchfrei bleiben.

Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte, also in darüber oder daneben liegende Räume dringt. Dafür muss der Arbeitgeber alle notwendigen baulichen und technischen Maßnahmen treffen. Die einzig baulich zulässige Variante sind geschlossene Räume, aus denen der Rauch mit technischen Vorrichtungen abgesaugt wird – eine kostspielige Maßnahme.

Auch Raucherkabinen, wie man sie von Flughäfen kennt, zählen bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Betrieb und Wartung als Raucherräume. Raucherkabinen dürfen aber nicht in Räumen aufgestellt werden, die nicht als Raucherräume infrage kommen.

Keine Pflicht zu Raucherräumen

Christoph Wolf ist Partner und Leiter des Arbeitsrechtsteams bei CMS in Wien.
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Bis zur Ausweitung des Rauchverbots am Arbeitsplatz vor knapp zwei Jahren war eine verbindliche Regelung des Rauchverhaltens der Arbeitnehmer mithilfe von Betriebsvereinbarungen über allgemeine Ordnungsvorschriften möglich (§ 97 Abs 1 Z 1 ArbVG). Der Betriebsrat konnte derartige Regelungen auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen, weil er sie über die Schlichtungsstellen bei den Arbeitsgerichten erzwingen konnte. Regelungsgegenstand war nur das bloße Verhalten der Arbeitnehmer – Rauchen oder Nichtrauchen – im Betrieb. Weitere Vorkehrungen waren nicht erforderlich.

Auf diese Weise konnten sich Raucher das Recht auf Raucherzonen erkämpfen und allgemeine Rauchverbote in Betriebsgebäuden verhindern. Nunmehr geht die neue Rechtslage weit über das bloße Akzeptieren des Rauchens in einzelnen Räumlichkeiten hinaus.

Florian Hörmann ist Associate in seinem Team.
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Wie erwähnt bedarf es umfangreicher baulicher und technischer Maßnahmen, damit kein Tabakrauch in die restliche Arbeitsstätte eindringen kann. Eine derartige Verpflichtung der Arbeitgeber zum Umbau kann aber keinesfalls Gegenstand einer Betriebsvereinbarung über allgemeine Ordnungsvorschriften sein, weil sie nur das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln kann. Ein symmetrischer Interessenausgleich zwischen Rauchern und Nichtrauchern in der Belegschaft ist nicht mehr möglich, was zu Konflikten führen kann.

Will der Gesetzgeber dies vermeiden, dann müsste er den Arbeitgeber zur Errichtung von Raucherräumen verpflichten. Dies ist bisher nicht geschehen. Wenn es in einem Betrieb Nichtraucher gibt, was heute meist der Fall ist, haben Raucher oft das Nachsehen. (Christoph Wolf, Florian Hörmann, Wirtschaft & Recht Magazin, 12.3.2020)