Das schöne Wetter lockte auch am Ufer des Wiener Donaukanals viele Spaziergänger an. Die Polizei kontrollierte und wies auf Ausgehregeln hin.

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1. Was erlaubt die Polizei?

Das sonnige Wetter pünktlich zum Frühlingsbeginn und die Anweisung daheimzubleiben passen so gar nicht zusammen. Doch die verpflichtenden Einschränkungen des Lebens, die eine zu rasche Ausbreitung von Corona-Erkrankungen verhindern sollen, sind temperaturunabhängig. Mehr als 1.200 Personen in Österreich hatten das bis Freitagmittag noch nicht kapiert und wurden deshalb von der Polizei mit Anzeigen bedacht.

Die prognostizierte Rückkehr des Winters kommende Woche wird zwar weniger Menschen ins Freie locken, doch darauf kann Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) nicht vertrauen. Er ließ am Freitag durchblicken, dass die Polizei ab sofort strenger vorgehen wird. An den grundsätzlichen, per Verordnung festgesetzten Regeln hat sich bis Freitag nichts verändert. Änderungen sind jederzeit möglich.

In Gemeinden, oder im Fall von Tirol im ganzen Bundesland, die unter Vollquarantäne stehen, gelten die schärfsten Restriktionen: Die Heimatgemeinde darf nur verlassen werden, wenn es um die Grundversorgung geht oder um zur Arbeit zu kommen – und dann nur zum nächsten Ort. Skitouren oder Wanderungen sind in Tirol verboten.

Gehirnauslüften, Gassigehen oder Joggen ist erlaubt, allerdings nur allein oder im Verband von Personen, die im gleichen Haushalt leben. Sportliche Aktivitäten wie Skateboardfahren auf einem Platz sind untersagt. Das gilt österreichweit. Außer Haus muss ein Sicherheitsabstand von einem Meter zu anderen Personen eingehalten werden. Öffis dürfen nur mehr für Wege in die Arbeit oder zu wichtigen Zielen wie Apotheken genutzt werden. Eine Grillage im Freien mit Freunden muss mindestens bis nach Ostern warten. Maximalstrafe pro Verstoß und Person: 3.600 Euro. (Michael Simoner)

2. Wen dürfen Scheidungskinder jetzt sehen?

Die Kinder dürfen ihren zweiten Elternteil nach wie vor sehen.
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Unsicherheit herrschte in den vergangenen Tagen in jenen Familien, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben. Es stand im Raum, dass Scheidungskinder nur den Elternteil, mit dem sie primär in einem gemeinsamen Haushalt leben, sehen können. Seitens des Justizministeriums hieß es, dass die Kinder den zweiten Elternteil weder besuchen, noch von diesem besucht werden dürfen.

Nun ist klar: Die Kinder dürfen ihren zweiten Elternteil nach wie vor sehen. Das gelte auch ab sofort. Das sagen sowohl Gesundheits- als auch Justizministeriumssprecher zum STANDARD. Dafür müsse auch keine Ausnahmeregelung gefunden werden: Denn die bestehende Verordnung, die das Betreten des öffentlichen Raums temporär einschränkt, sei zuvor auf Expertenebene schlicht unterschiedlich interpretiert worden, heißt es.

Man habe sich nun geeinigt, dass das Besuchen von der Verordnung gedeckt sei. Einerseits, weil das Verlassen des Haushalts "zur Betreuung von unterstützungswürdigen Personen" erlaubt ist. Und andererseits dadurch, dass es sich um die "Deckung eines notwendigen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens" handelt. Eltern und Kinder können sich also gegenseitig besuchen, heißt es aus dem Gesundheitsministerium.

Die Juristin Claudia Wutscher schlägt eine noch weitreichendere Interpretation der Verordnung vor: So sei jener Absatz, der etwa auch das Spazierengehen mit dem notwendigen Sicherheitsabstand erlaube, auch für generelle Ortswechsel anwendbar. "Ansonsten hätten am Montag, als die Verordnung in Kraft trat, alle Personen an dem Ort bleiben müssen, wo sie zu dem Zeitpunkt waren", sagt Wutscher. Zudem, gibt sie zu bedenken, dürfe man "Haushalt" nicht als "Hauptwohnsitz" interpretieren. (Vanessa Gaigg)

3. Verpflichtendes Homeoffice? Doch nicht

Laut der neuesten Verordnung gibt es doch keine Homeoffice-Pflicht, es braucht das Einvernehmen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
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Muss man nun von zu Hause aus arbeiten, darf man, bis auf wenige Ausnahmen, überhaupt nicht mehr an seinen Arbeitsplatz? Diese Frage hatte sich seit Donnerstagabend gestellt, als das Gesundheitsministerium eine neue, strenge Verordnung zum Thema Homeoffice bzw. Teleworking im Bundesgesetzblatt kundgemacht hat.

Geschrieben stand da, dass "Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden dürfen, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann". Damit wurde eine etwas ältere Verordnung zum Covid-19-Maßnahmengesetz verschärft, in der Homeoffice gewissermaßen dringendst empfohlen, aber nicht verpflichtend vorgeschrieben worden war. Diese Verordnung sollte bis Sonntag, 24 Uhr, gelten.

Kurz nach Bekanntmachung der Homeoffice-Pflicht gab das von Rudolf Anschober (Grüne) geführte Sozialministerium aber Entwarnung, es habe sich um ein Versehen gehandelt, man werde eine neue Verordnung zum Thema erlassen. "Es gibt keine verpflichtende Telearbeit", ließ eine Ressortsprecherin am Abend noch wissen.

Das Bundesgesetzblatt mit der darauf angepassten Verordnung wurde dann erst am späten Freitagabend auch online gestellt. Die Pflicht zum Homeoffice ist demnach wieder gekippt, Homeoffice setzt das Einvernehmen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern voraus. Die Regelung lautet nun so: Es sei darauf zu achten, "dass eine berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden". Die Verordnung gilt bis 13. April, wie alle neuen Maßnahmen der Regierung. (Renate Graber, 21.3.2020)