Aus dem Kurztrip nach irgendwo über Ostern wird heuer nichts. Für bereits bezahlte Tickets muss es Geld zurück geben, sagen Konsumentenschützer.

Foto: aua

Wien – Auf der Ferienmesse Mitte Jänner in Wien war die Welt noch in Ordnung. Dicht gedrängt schoben sich Jung und Alt durch die Messehallen. Corona war weit weg, begrenzt auf eine Region in China. Die Reiselust der Österreicher strebte einem Höhepunkt zu. Neun von zehn Befragten wollten heuer verreisen, hatte kurz zuvor die von Ruefa in Auftrag gegebene Studie "Reisekompass 2020" ergeben. Viele nutzten die Tage nach der Messe tatsächlich, um den Urlaub zu fixieren, Frühbucherbonus inklusive. Aus, vorbei.

Die Ausbreitung des Coronavirus hat die Reiseindustrie als Erste zum Stillstand gebracht. Wer einen Osterurlaub geplant, das Hotel gebucht und Flugtickets gekauft hat, dem stellen sich nun Fragen über Fragen. Erfahrungsgemäß nutzten in den vergangenen Jahren zehntausende Österreicherinnen und Österreicher die Osterfeiertage, um ans Mittelmeer aufzubrechen, eine Städtereise anzutreten oder letzte Schwünge auf der Skipiste zu setzen. Nun sind alle gezwungen, zu Hause zu bleiben. Wie sieht es aus mit Stornierung? Gibt es Geld zurück oder Entschädigung in anderer Form für bereits gekaufte Tickets?

Keine Stornogebühr

Generell gilt: Wer sein Ziel nicht erreichen kann, weil Österreich ohne gewichtigen Grund nicht verlassen werden darf und auch innerhalb des Landes nicht mehr gereist werden soll, kann nach Auskunft der Konsumentenschützer auch einzeln gebuchte Leistungen, beispielsweise Hotelzimmer, stornieren und sollte sein Geld zurückbekommen. Dies jedenfalls, wenn für die Buchung österreichisches Recht gilt. Schwieriger könnte es sein, wenn direkt beim Anbieter im Ausland gebucht wurde. Dann kann das Recht des dortigen Landes statt des österreichischen gelten.

Die Vermittlungsplattform Airbnb etwa kommt betroffenen Reisenden entgegen und lässt für die kommenden Wochen gebuchte Aufenthalte kostenlos stornieren. Die Sonderregelung gilt für alle Aufenthalte, die vor oder am 14. März gebucht wurden und bis zum 14. April beginnen. Allen, deren Reise erst in einigen Wochen oder Monaten ansteht, empfehlen die Konsumentenschützer, sich mit ihrem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen, falls sie die Reise nicht antreten wollen. Airlines und Pauschalreiseanbieter zeigten sich in der Regel kulant.

Gebühren bei frühzeitiger Reisestornierung

Zudem: Wer eine Reise frühzeitig auf eigenes Risiko storniert, um dadurch höhere Stornogebühren zu vermeiden, hat Pech gehabt, sollte zum Reisezeitpunkt immer noch keine Reise möglich sein oder für Pauschalreisen nach wie vor eine Reisewarnung des Außenministeriums für das Reiseziel bestehen. Die gezahlte Stornogebühr muss nicht rückerstattet werden. Wer die Möglichkeit ausloten will, kostenlos auszusteigen, muss bis eine Woche vor Reiseantritt zuwarten. Ist der Antritt der Reise dann immer noch nicht möglich, fallen keine Kosten an, weist die Europäische Verbraucherzentrale hin. Eine Reiserücktrittsversicherung greift bei einer Reisewarnung des Außenministeriums übrigens nicht, sondern nur bei Krankheit.

Bietet ein Veranstalter für eine ausgefallene oder annullierte Reise einen Gutschein an, der bei einer späteren Buchung eingelöst werden kann, muss der Kunde diesen nicht annehmen. "Da gibt es ein Recht auf Geld zurück", sagt Barbara Forster von der Europäischen Verbraucherzentrale.

So enttäuschend es auch ist, wenn ein Veranstalter eine Reise absagt: Schadenersatzleistungen gegen den Reiseveranstalter wegen entgangener Urlaubsfreuden kommen nicht in Betracht, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der Veranstalter nicht beeinflussen kann.

Irreführende Informationen von Fluglinien

Unterdessen mehren sich Meldungen von zum Teil irreführenden Informationen, die Passagiere von einzelnen Reisebüros beziehungsweise direkt von Fluglinien erhalten. So wollte beispielsweise die AUA einer Kundin, die Mitte April einen Flug in die Schweiz gebucht hatte, eine Umbuchung zu einem späteren Zeitpunkt schmackhaft machen.

"Eine glatte Frechheit", sagt dazu Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereins (VSV). "Wenn der Flug abgesagt wird, brauche ich nicht stornieren, sondern habe das Recht, den Reisepreis zurückzubekommen."

Verwirrend auch ein Schreiben der Ryanair-Tochter Laudamotion an eine Kundin, die für den 7. April einen Flug von Wien nach Sevilla in Spanien gebucht hatte. Erst später erfuhr sie, dass Laudamotion Corona-bedingt alle Flüge bis 8. April einstellt. "Wir bedauern aufrichtig, dass ihr Flug OE 1300 von Vienna nach Sevilla am 7.4.2020 aufgrund der Auswirkungen von Covid-19 storniert wurde. Da diese Stornierung nicht unter Kontrolle von Laudamotion lag, möchten wir sie darüber in Kenntnis setzen, dass nach der EU-Verordnung 262/2004 kein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich besteht", heißt es in dem Schreiben.

"Die Antwort von Laudamotion ist zweideutig und daher irreführend", sagt Kolba. "Ausgleichsanspruch wäre eine Extrazahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung. Die gibt es im vorliegenden Fall wohl nicht. Dagegen ist es keine Frage, dass der Ticketpreis zurückgezahlt werden muss." (Günther Strobl, 25.3.2020)