Auf info.gesundheitsminsiterium.at wurden bis vor kurzem Daten aufbereitet, derzeit wird das Tool gewartet.

Foto: screenshot info.gesundheitsministerium.at

Wien – Einen Paragrafen gibt es im Epidemiegesetz, der im weitesten Sinne auf die Information der Öffentlichkeit abzielt: Sind die Bewohner eines Hauses mit Flecktyphus, Asiatischer Cholera oder Pest infiziert, können Gebäude "durch entsprechende Bezeichnungen kenntlich gemacht werden". So weit wird es in der aktuellen Coronakrise wohl nicht kommen.

Ansonsten regelt das Epidemiegesetz vieles, was die Kommunikation zwischen Behörden betrifft. Etwa wer wem wann einen Verdachtsfall melden muss. Die Information der Öffentlichkeit ist aber nicht festgeschrieben. Das dürfte sich auch Verteidigungsministerin Klaudia Tanner (ÖVP) gedacht haben, als sie auf die entsprechende Frage einer Journalistin am Montag antwortete, sie möchte "nicht so gerne sagen", wie viele Angehörige des Bundesheers mit dem Coronavirus infiziert sind.

Keine gesetzliche Grundlage für Veröffentlichung

Aktuell veröffentlicht das Gesundheitsministerium zweimal täglich Fallzahlen, aufgeschlüsselt nach Bezirken. Das Ministerium bestätigt auf STANDARD-Anfrage, dass es sich dabei um eine freiwillige Leistung handelt. Kein Gesetz verlangt die regelmäßige Veröffentlichung – oder schreibt gar Qualität, Umfang oder Maschinenlesbarkeit der Daten vor. Wenn sie wollte, könnte die Regierung Details zur Epidemie also auch verschweigen. Auf welcher Rechtsgrundlage veröffentlicht das Ministerium die Daten? Die Antwort des Ministeriums: "Allgemeines Bemühen um Transparenz in einer Krisensituation."

Den Grad der Transparenz sucht sich das Ministerium unter Rudolf Anschober (Grüne) allerdings selbst aus: Fallzahlen werden nur pro Bezirk veröffentlicht, nicht pro Gemeinde. Das folge einerseits der "Logik der Gesundheitsbehörden", die bezirksweise organisiert seien, heißt es aus dem Ministerium. Andererseits soll die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleiben.

Pflicht zu Auskunft – in acht Wochen

Wer es ganz genau wissen möchte, könnte natürlich eine Anfrage an das Ministerium nach dem Auskunftspflichtgesetz stellen. Für eine Antwort hätte die Behörde allerdings acht Wochen Zeit. Und selbst dann kann es passieren, dass die Auskunft wegen des Amtsgeheimnisses oder des Datenschutzes verweigert wird. Einen entsprechenden Bescheid könnte der Antragsteller zwar dann durch alle Instanzen bekämpfen – ob die erfragten Informationen dann noch relevant sind, ist jedoch fraglich. (Sebastian Fellner, 26.3.2020)