Muss ich jetzt noch meine Miete zahlen?" Diese Frage wurde in den vergangenen Tagen sehr häufig an Mieterschutzorganisationen herangetragen. Die Antwort ist für Wohnungsmieter ein klares Ja, denn Wohnungen werden wegen Corona nicht unbenutzbar. Für Mieter von behördlich de facto geschlossenen Geschäftslokalen gibt es, wie berichtet, durchaus Potenzial auf Mietzinsminderung wegen temporärer Unbenutzbarkeit. Das dürfte bei vielen Wohnungsmietern zu Missverständnissen geführt haben – beziehungsweise zu falschen Hoffnungen. Denn viele von ihnen wissen nun nicht mehr, wie sie ihre Miete zahlen sollen.

Mieterschützer blicken neidvoll nach Deutschland, wo die Regierung ein Delogierungsverbot beschlossen hat, gültig vorerst bis Ende Juni. Delogierungen wurden zwar auch in Österreich gestoppt, aber nur de facto. Weil die Gerichte bis 30. April ruhen, können keine Räumungsklagen durchgesetzt werden. Ein Aufschub, aber nur ein kurzer.

Der Wohnungsmarkt ist in der Krise ziemlich zum Erliegen gekommen.
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Grundsätzlich gilt: Wenn es finanziell eng wird, dann sollte man zuallererst das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Gemeinden und Genossenschaften haben rasch reagiert und Unterstützung für notleidende Mieter zugesagt, etwa in Form von Stundungen und Ratenzahlungen. Und sicher werden sich auch viele private Vermieter in Solidarität üben. Dennoch: Ein gesetzlicher Delogierungsstopp, etwa für ein halbes Jahr, würde die Betroffenen, die ohnehin an den Ausgangsbeschränkungen zu leiden haben, auch psychisch stark entlasten. Und ein solcher Eingriff wäre auch im Interesse der Gerichte, denn Mietervertreter befürchten eine Welle an Räumungsklagen ab Mai.

Weil der Wohnungsmarkt in der Krise ziemlich zum Erliegen gekommen ist, gäbe es für die Regierung aber auch anderswo Handlungsbedarf. Mieter mit befristeten, demnächst auslaufenden Mietverträgen können derzeit keine neue Wohnung finden. Wer einfach in der alten Wohnung bleibt, riskiert eine Räumungsklage. Ein neuer Mietvertrag müsste wieder auf mindestens drei Jahre laufen, ansonsten gilt er als unbefristet. Da verschärft sich also nun das grundsätzliche Problem der mittlerweile üblichen befristeten Mietverträge mit Laufzeiten von meist nur drei bis fünf Jahren. Eine gesetzlich eingeräumte Verlängerungsmöglichkeit um einige Monate oder bis Jahresende wäre nun wahrlich kein großer Eingriff ins Wohnrecht, könnte derzeit aber zweifellos massiv Abhilfe schaffen.(Martin Putschögl, 31.3.2020)