Wien – Im Windschatten der Corona-Krise arbeiten sich die Gerichte weiter am Dieselskandal ab – und man kann den Eindruck gewinnen, dass die zweite Instanz dabei etwas strenger vorgeht. So ließ das Oberlandesgericht (OLG) Wien Volkswagen in der vom Kläger angestrengten Revision gegen ein Urteil des Handelsgerichts Wien weitgehend abblitzen. Salopp ausgedrückt konstatiert der Senat unter Vorsitz von Richter Werner Hofmann, dass sich der Weltautobauer die im Binnenmarkt gültige EU-Typgenehmigung erschlichen hat. Das Urteil (2 R 3/20f) ist nicht rechtskräftig.

Ob Vorstand und Führungskräfte nun von der Schummelei bei den Abgaswerten gewusst haben oder nicht, sei im Prinzip unerheblich, ebenso ob es sich um eine unerlaubte Abschalteinrichtung handelte, die allein in gut 380.000 in Österreich verkauften VW-, Audi-, Seat- und Škoda-Modellen verbaut wurde. Weltweit waren elf Millionen Fahrzeuge mangelhaft und mussten in die Werkstätten zurück. Laut OLG trat der Schaden bereits beim Erwerb der Pkws ein, nicht erst durch das Auffliegen der Dieselabgasmanipulationen im Jahr 2015.

Schummelsoftware nicht beweisbedürftig

Der Spruch des OLG Wien hebt sich insofern von zahlreichen anderen Urteilen ab, als Beschaffenheit und Implementierung der beiden Software-Betriebsmodi als nicht weiter beweisbedürftig befunden wurden. Der von Wallner Jorthan Rechtsanwälte rechtsfreundlich vertretene Autobesitzer aus Klosterneuburg hatte vorgebracht, dass eine sinnvolle Schadstoffmessung nur möglich sei, wenn der Motoren-Betriebsmodus auf dem Prüfstand jenem auf der Straße entspreche, ansonsten wäre Tricks und Manipulationen Tür und Tor geöffnet und die Fahrzeuge verschiedener Hersteller nicht vergleichbar. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung sei aber unzulässig. Dem sei uneingeschränkt beizupflichten, heißt es im OLG-Urteil.

Bild nicht mehr verfügbar.

Das vom deutschen Kraftfahrt-Bundesamt verordnete Softwareupdate verbessere zwar die Abgasreinigung zwischen 15 und 33 Grad, sei aber unzumutbar, befand das Oberlandesgericht Wien.
Foto: Reuters / Michael Dalder

Dank Software erfüllte der Motor somit zwei unterschiedliche Zwecke, sagt Anwalt Benedikt Wallner, einen für die Genehmigungsverfahren der Zulassungsbehörde und einen zweiten, nicht zulassungsfähigen, versteckten für den Straßenverkehr. Auf die Softwareausgestaltung, mit der sich VW verteidigte, komme es nicht an. "Es wurde sittenwidrig und arglistig geschädigt", so Wallner.

Umweltbewusstsein egal

Auf das Umweltbewusstsein des Käufers kommt es laut OLG übrigens nicht an. Ob der Käufer das Auto seinerzeit trotz schlechter Emissionswerte gekauft hätte, wie VW praktisch allen Klägern entgegenhält oder unterstellt, ist laut OLG ebenso irrelevant – wie die Schadensbeseitigung in Form des Softwareupdates. Die Ungültigkeit eines Vertrages hänge nämlich nicht vom Schaden ab, den der Käufer erleide.

Weg zum Höchstgericht offen

Ob das von Rechtsexperten als richtungweisend bezeichnete Urteil Rechtskraft erlangt, steht in den Sternen. Die ordentliche Revision ist zugelassen. Ob der von Volkswagen bzw. Porsche Austria schadlos gehaltene Händler den Obersten Gerichtshof anrufen wird, war bis dato nicht in Erfahrung zu bringen. Angesichts des Coronavirus-Krise-bedingten Fristenmoratoriums hat man damit aber bis Anfang Mai Zeit. Der Kläger kündigte Revision an, er will neben den zugesprochenen 17.910,80 an Schadenersatz (im Tausch gegen das mangelhafte Leasingfahrzeug VW Touran Karat BMT TDI) vier Prozent Zinsen erstreiten.

Für die bei den 16 Landesgerichten im Stau steckenden mehr als 9000 Sammelkläger des VKI bedeutet der Spruch auch einen Hoffnungsschimmer. Sie warten zunächst aber, ob der Europäische Gerichtshof Klagen gegen VW im Land des Käufers zulässt. (Luise Ungerboeck, 8.4.2020)