Die Richter am EuGH gaben der Klage statt.

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Luxemburg – Auch ohne konkreten Stellenbewerber darf sich ein Arbeitgeber nicht negativ über die sexuelle Orientierung möglicher Kandidaten äußern. Tut er es dennoch, kann er auf Schadenersatz geklagt werden. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil fest.

Die obersten EU-Richter äußerten sich zum Fall eines italienischen Rechtsanwalts, der in einer Radiosendung gesagt hatte, er würde keine Homosexuellen in seiner Kanzlei einstellen.

EuGH sprach Recht

Wegen dieser Äußerung klagte eine Vereinigung von Rechtsanwälten, die vor Gericht die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern und Intersexuellen (LGBTI) verteidigt, den Mann wegen Diskriminierung auf Schadenersatz. Die Anwaltsvereinigung gewann in erster Instanz und in der Berufung, wonach der Beklagte eine Beschwerde beim italienischen Kassationsgerichtshof einlegte. Dieser bat den EuGH daraufhin um eine entsprechende Auslegung der Antidiskriminierungsrichtlinie.

Der Gerichtshof stellte nun klar, dass homophobe Äußerungen eines potenziellen Arbeitgebers diskriminierend sind, auch wenn sie sich nicht auf einen konkreten Kandidaten beziehen. Zwar verlange die Antidiskriminierungsrichtlinie nicht, dass eine Vereinigung in einem solchen Fall ein Klagerecht bekommt. Wenn das nationale Recht dies jedoch vorsieht, müsse sie auch klagen dürfen. (APA, 23.4.2020)