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Abschiebung nach Kabul aus einer deutschen Stadt. Die Abtransporte in das vom Bürgerkrieg gebeutelte Land sind umstritten.

Foto: dpa/Michael Kappeler

Wien – "Nein", der Anfang Februar nach Kabul abgeschobene Afghane E. Z. könne nicht nach Österreich zurückkommen; die hiesige Rechtsordnung sehe "keine gesetzliche Grundlage für eine solche Rückholung vor". So lautete dieser Tage die Antwort von Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) auf eine Anfrage der Neos im Fall eines im Asylverfahren abgelehnten jungen Muslimen.

Dieser hatte nach langen Gesprächen mit einem katholischen Priester bereits einen Taufschein, als die Fremdenpolizei kam und ihn in einen Frontex-Flieger in Richtung der afghanischen Hauptstadt verfrachtete. Tagelange Proteste von Unterstützerinnen und Unterstützern, bis hin zum Innsbrucker Bischof Hermann Glettler, hatten nichts genutzt – DER STANDARD berichtete.

Berufungsfrist wurde nicht abgewartet

Zum Zeitpunkt seines Abtransports hatte E. Z., dessen Asylverfahren rechtskräftig negativ beschieden worden war, bereits einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen die Außerlandesbringung eingebracht. Ins Flugzeug gesetzt wurde er dennoch. Rechtlich ist das möglich.

Dem nicht genug: Zwei Tage nach der Ankunft wurde dem jungen Mann vom Bundesverwaltungsgericht der Abschiebestopp gewährt. Damals hätte er also gar nicht weggebracht werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt verbarg er sich in einem Hotelzimmer in der afghanischen Hauptstadt: Muslime, die zum Christentum konvertieren, haben dort mit schweren Repressalien zu rechnen.

Krisper will, dass sich Polizei zurückhält

Mit seinem Abschiebeschicksal ist Z. nicht allein, immer wieder kommt es zu Abtransporten aus Österreich binnen Rechtsmittelfrist. Stephanie Krisper, Asylsprecherin der Neos, kritisiert das: Die Behörden müssten gesetzlich dazu verpflichtet werden, "während offener Frist keine Abschiebungen durchzuführen – und verfrüht Abgeschobene zurückzuholen", sagt sie. Ein entsprechender Gesetzesänderungsantrag liegt im Innenausschuss. Die Neos wollen ihn bald einbringen.

E. Z. ist in Kabul inzwischen bei einem Bekannten untergeschlüpft und verhält sich möglichst unauffällig. Überleben kann er nur, weil ihn Spender aus Österreich unterstützen. Seine Hoffnung: Sobald es geht, will er ein Schülervisum für Österreich beantragen. (Irene Brickner, 30.4.2020)


Ergänzung am 2.5.2020:

Das Innenministerium merkt an, dass E.Z. die aufschiebende Wirkung, die er aufgrund einer außerordentlichen Revision vom Bundesverwaltungsgericht zwei Tage nach seiner Abschiebung zuerkannt bekam, ihm zwei weitere Wochen vom Verwaltungsgerichtshof wieder aberkannt wurde. Das bedeute, "dass Herr Z. bereits seit diesem Zeitpunkt auch über keine aufschiebende Wirkung mehr verfügt", heißt es in einer Stellungnahme aus dem Ministerium.

An dem Umstand, dass die Abschiebung zu einem Zeitpunkt stattfand, als beide Entscheidungen – jene für sowie jene gegen die aufschiebende Wirkung – noch nicht gefällt waren, ändert das jedoch nichts. (bri)