Passagiere haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht zwingend Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Teilflug gegen ihren Willen umgebucht wurde und sie deshalb später am Zwischenziel ankommen.

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Luxemburg – Passagiere haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht zwingend Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Teilflug gegen ihren Willen umgebucht wurde und sie deshalb später am Zwischenziel ankommen. Sollte der Reisende seinen Anschlussflug trotzdem erreichen und pünktlich am Endziel ankommen, bestehe nach EU-Recht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-191/19).

Keine große Unannehmlichkeit

Hintergrund ist ein Fall, bei dem ein Passagier eine Verbindung von Jerez de la Frontera im Süden Spaniens über Madrid nach Frankfurt am Main gebucht hatte. Der erste Teilflug fand zwar statt, die Airline buchte den Passagier aber gegen seinen Willen auf einen späteren Flug um. Der Betroffene forderte deshalb eine pauschale Entschädigung nach EU-Recht – obwohl er seinen Anschlussflug in Madrid erreichte und pünktlich in Frankfurt ankam.

Die Richter argumentierten nun, dem Passagier entstehe zwar eine Unannehmlichkeit, diese könne aber nicht als "groß" im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung angesehen werden, da der Betroffene sein Endziel pünktlich erreiche. (APA, dpa, 30.4.2020)