Ab 11. Mai soll es Covid-19-Risikoatteste für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben, die ein besonderes Risiko für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf haben.

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Wien – Covid-19-Risikoatteste für Arbeitnehmer vom Arzt wird es offiziell frühestens ab 11. Mai geben. Es existieren genaue Vorgaben. Manche der potenziell Betroffenen werden ein Schreiben vom Krankenkassen-Dachverband erhalten. Man kann aber auch ohne einen solchen offiziellen Brief beim Arzt des Vertrauens ein solches Attest erhalten, informierte die Wiener Ärztekammer ihre Mitglieder.

"Durch die späte Beschlussfassung des zugrunde liegenden Gesetzes im Bundesrat wird die endgültige Kundmachung der Verordnung frühestens der 11. Mai 2020 sein", schrieb die Wiener Ärztekammer. Vorher ausgestellte Atteste seien ungültig.

Grundlage für jede Begutachtung, ob jemand ein besonderes Risiko für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf hat, ist eine bereits bestehende Empfehlung des Gesundheitsministeriums, in der zahlreiche Gefährdungssituationen (vor allem chronische Grunderkrankungen) aufgelistet sind. Sie gibt es bereits seit einigen Wochen. Für die Atteste wird die Empfehlung in einigen Tagen in Form einer Verordnung in Kraft treten, teilte die Standesvertretung mit.

Brief oder Arztbesuch auf Eigeninitiative

Dann gibt es zwei Möglichkeiten. Die erste Variante beginnt mit einem Brief des Dachverbands der Sozialversicherungsträger an einen potenziell betroffenen Versicherten.

Dazu die Wiener Ärztekammer: "Darauf aufbauend führt die Sozialversicherung eine auf Medikationskombinationen basierte Vorauswahl durch. Durch diese Vorauswahl werden Versicherte durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger per Brief verständigt. Es ist davon auszugehen, dass dieser Brief bei den betroffenen Personen erst ab 11. Mai 2020 einlangen wird. In diesem Informationsschreiben werden die Versicherten dazu aufgefordert, sich telefonisch oder per E-Mail bei ihrer behandelnden Ärztin bzw. ihrem behandelnden Arzt zu melden."

Die zweite Variante: Ein möglicherweise Betroffener macht sich direkt einen Termin für ein allfälliges Attest beim Arzt seines Vertrauens aus. "Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der Covid-19-Risikogruppe und die damit zusammenhängende Ausstellung eines Covid-19-Risikoattests ist aber auch zulässig, wenn die betroffene Person kein Informationsschreiben durch die Sozialversicherung erhalten hat", heißt es diesbezüglich.

Muster-atteste

Die individuelle Risikoanalyse soll dann anhand der "detaillierten Kenntnisse der Krankengeschichte" sowie anhand der genannten Empfehlung des Gesundheitsministeriums durchgeführt werden. Das mögliche Ergebnis, wie die Ärztekammer ihren Mitglieder geschrieben hat: "Sollten Sie (der Arzt, die Ärztin; Anm.) dabei zu dem Ergebnis kommen, dass für die Patientin oder den Patienten ein erhöhtes persönliches Risiko besteht, stellen Sie ihm bitte ein offizielles Covid-19-Risiko-Attest aus." Die Standesvertretung der Ärzte hat selbst ein Musterattest erstellt. Es kann von den Ärzten als "individualisierbare Version" verwendet werden.

Wichtig dabei: eine individuelle Risikoanalyse; das ausgestellte Schreiben muss eindeutig erkennen lassen, dass es sich um ein "offizielles Covid-19-Risikoattest" handelt. Auch der Stichtag muss enthalten sein.

Bestätigt wird vom Arzt ausschließlich ein "Schutzbedarf". Eine Diagnose auf eine bestimmte Erkrankung soll nicht enthalten sein. Das würde jedem Datenschutz und dem Arztgeheimnis widersprechen.

Weiteres Vorgehen gemeinsam mit Arbeitgeber

So geht es dann laut Ärztekammer weiter: "Patientinnen und Patienten, denen Sie (ein Arzt oder eine Ärztin, Anm.) ein Covid-19-Risikoattest ausgestellt haben, können dieses ihrem Arbeitgeber vorlegen und mit diesem gemeinsam abklären, ob die Arbeit von zu Hause aus erledigt werden kann (Homeoffice) oder ob sie mit anderen (zusätzlichen) Maßnahmen vor einer Ansteckung geschützt werden können. Wenn der Arbeitgeber diese Bedingungen nicht gewährleisten kann, hätte die Patientin oder der Patient Anspruch auf Arbeitsfreistellung."

Die Ärzte müssen die durchgeführte Risikoanalyse entsprechend dokumentieren. Für die Erstellung einer individuellen Covid-19-Risikoanalyse gibt es einen "Erstattungsbetrag" von 50 Euro für die Ärzte. Er kann mit der Krankenkasse verrechnet werden, auch wenn sich herausstellt, dass der Patient keiner Risikogruppe angehört. (APA, 5.5.2020)