Die Veränderung betrifft rund 20.000 Mitarbeiter von Museen, Archiven, Bibliotheken, anderen kulturellen Einrichtungen sowie auch Beschäftigte von Theatern und großen Orchestern.

Foto: Robert Newald Photo

Budapest – Der Beamtenstatus im Kulturbereich in Ungarn wurde trotz massiver Proteste am Dienstag im Parlament ausgehebelt. Dabei wurde der von Zsolt Semjen, Vorsitzender der kleinen Regierungspartei Christdemokraten (KDNP) und stellvertretender Ministerpräsident, eingebrachte Gesetzesentwurf mit 133 Ja- und 62-Nein-Stimmen verabschiedet, berichtete die ungarische Nachrichtenagentur MTI.

Die Veränderung betrifft rund 20.000 Mitarbeiter von Museen, Archiven, Bibliotheken, anderen kulturellen Einrichtungen sowie auch Beschäftigte von Theatern und großen Orchestern.

Der Beamtenstatus für Beschäftigte des Kulturbetriebs war 1992 eingeführt worden. Der Gesetzesentwurf hatte die Veränderungen in der Arbeitswelt in den vergangenen Jahrzehnten und das Ziel der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit als Begründung für die Notwendigkeit der Maßnahme angeführt.

Während das Gesetz am 1. November in Kraft tritt, können die Betroffenen bis zum 15. Juli die Bedingungen ihres neuen Beschäftigungsverhältnisses kennenlernen.

Massive Proteste seitens Gewerkschaften

Das Ministerium für Humanressourcen (EMMI) hatte im Vorfeld erklärt, mit der Modifizierung des Beamtenstaus der Beschäftigten kultureller Institutionen und der damit verbundenen sechsprozentigen Gehaltserhöhung komme "eine flexiblere, hinsichtlich der Veränderungen des Arbeitsmarktes anpassungsfähigere Arbeitsrechtsregelung" im ganzen kulturellen Sektor zustande.

Massive Proteste gab es jedoch seitens der Opposition sowie der einschlägigen Gewerkschaften. Der Regierung wurde vorgeworfen, sie wolle ohne gesellschaftlichen Konsens ganze Berufsgruppen um ihren Beamtenstatus bringen. Mit der neuen Regelung könnten zudem Kündigungen erleichtert werden, lauteten die Befürchtungen. Die Gewerkschaft der Kulturschaffenden kündigte nach Parlamentsentscheid an, in der Angelegenheit das Verfassungsgericht anzurufen. (APA, 19.5.2020)