Bestätigt der OGH das Urteil des Oberlandesgerichts Wien muss ein neuer Konkursantrag für die Ex-Meinl Bank eingebracht werden.

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Wien – Am 2. März wurde die frühere Meinl Bank (zuletzt: Anglo Austrian Bank, AAB) betriebswirtschaftlich zu Grabe getragen. Die von der Finanzmarktaufsicht (FMA) bestellten Abwickler der Gesellschaft, der davor die Banklizenz entzogen worden war, stellten einen Konkursantrag beim Handelsgericht Wien. Das hat das Insolvenzverfahren eröffnet, für 28. Mai war die erste Prüfungstagsatzung anberaumt.

War, denn dieser Termin wurde nun verschoben, auf den 9. Juli. Denn die Beerdigung der früheren Bank ist noch nicht im Gange. Insolvenzgläubiger haben Rechtsmittel gegen den Insolvenzbeschluss des Handelsgerichts eingelegt – und das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat ihnen mit Entscheidung vom 14. April recht gegeben und den Antrag der AAB auf Konkurseröffnung zurückgewiesen.

Wobei das OLG in einem Punkt anders argumentiert als die Gläubiger. Sie sind der Ansicht, dass die frühere Privatbank gar nicht zahlungsunfähig ist. Das sieht das OLG anders, das Gericht bestätigt die Zahlungsunfähigkeit, aus der sich die Insolvenz ableitet.

Allerdings hätten die Falschen den Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt, so das OLG; auch das haben Gläubiger moniert. Nicht die Abwickler der Exbank hätten den Antrag stellen dürfen, sondern das hätte die Finanzmarktaufsicht tun müssen, heißt es in der OLG-Entscheidung.

FMA hat Antragsmonopol

Die Begründung dafür ist komplex, Kernpunkt ist die Erklärung des OLG, dass die Abwickler zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar organschaftliche Vertreter der Schuldnerin AAB waren, zur Beantragung der Insolvenz hätten sie aber trotzdem keine rechtliche Befugnis gehabt. Das "Konkursantragsmonopol" habe die FMA.

Das OLG bezieht sich in seiner Begründung zum Teil auf das Bankwesengesetz, die AAB war aber zum Zeitpunkt des Konkursantrags kein Kreditinstitut mehr, ihre Bankgeschäfte werden abgewickelt. Zu einer derartigen Angelegenheit gibt es noch keine höchstgerichtliche Judikatur, weswegen das OLG Wien die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (OGH) als zulässig ansieht. Die Entscheidung, dass der Konkursantrag nicht gültig ist, ist daher auch noch nicht rechtskräftig.

Sieht der OGH die Sache so wie das Oberlandesgericht Wien, dann muss ein neuer Konkursantrag eingebracht werden, und zwar von der FMA. Dann müssten die Gläubiger ihre Forderungen noch einmal anmelden, und das Insolvenzrad würde sich ein zweites Mal zu drehen beginnen. Sollte der OGH den (ersten) Insolvenzantrag als gültig ansehen, würde das Konkursverfahren weitergehen. Juristen erwarten, dass die Entscheidung bald fallen wird.

Laut dem ursprünglichen Konkursantrag verfügte die Exbank, die Julius Meinl V. zuzurechnen war, über Aktiva von 148 Millionen und Passiva von 245 Millionen Euro. Bei deren Bewertung gebe es "erhebliche Unsicherheiten", nicht zuletzt, weil etliche Gerichts- und Schiedsverfahren laufen. (Renate Graber, 27.5.2020)