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Foto: Reuters / Francois Lenoir

In einem aufsehenerregenden Urteil hat das Kartellgericht vergangene Woche, wie berichtet, in einem Verfahren eines oberösterreichischen Peugeot-Händlers gegen Peugeot Austria entschieden, dass Peugeot Austria durch verschiedene Vorgaben an die Peugeot-Händler gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung verstoßen hat. Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht und nicht rechtskräftig; Peugeot Austria hat ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angekündigt.

Inwieweit die Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Signalwirkung auch über Österreich hinaus haben wird, hängt einerseits von der Rechtsmittelentscheidung ab und andererseits von der Frage, inwieweit sich das Kartellgericht bei seiner Entscheidung auf Besonderheiten des österreichischen Kartellrechts gestützt hat, das in manchen Punkten vom EU‑Kartellrecht abweicht.

Einzelfallbetrachtung erforderlich

Das Kartellgericht hat entschieden, dass bestimmte Vorgaben des Generalimporteurs an die Peugeot-Händler unangemessen sind und einen Konditionenmissbrauch verwirklichen. Beispielsweise hält das Kartellgericht die Beschränkung der Preissetzungsfreiheit des Händlers durch wirtschaftlichen Zwang zur Teilnahme an Aktionen von Peugeot Austria für unverhältnismäßig.

Verallgemeinerungsfähig ist dies aber nicht notwendigerweise. Denn die Prüfung der Angemessenheit von Geschäftsbedingungen erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen der konkreten Vertragsparteien und braucht daher die Prüfung im Einzelfall.

Das Kartellgericht beanstandete auch, dass die konzerneigenen Händlerbetriebe von Peugeot auf dem Endkundenmarkt so niedrige Preise anboten, dass sie von den unabhängigen Händlerbetrieben in Anbetracht ihrer Einkaufspreise nicht eingestellt werden konnten. Das Kartellgericht dürfte darin einen Behinderungsmissbrauch in Form eines "Margin Squeeze" erblickt haben. Auch diese Feststellung lässt sich nicht verallgemeinern. Denn auch die Beurteilung eines "Margin Squeeze" erfordert eine detaillierte Analyse der Preisgestaltung und Kostenstruktur des marktbeherrschenden Unternehmens im Einzelfall.

Abgrenzung des relevanten Marktes als wesentliche Vorfrage

Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann nur von einem Unternehmen verwirklicht werden, das auf dem relevanten Markt marktbeherrschend ist.

Der Oberste Gerichtshof hat im Jahr 1993 die Auffassung vertreten, dass der relevante Markt, auf dem sich Kfz‑Hersteller/Importeure und Händler gegenüberstehen, jeweils auf die Fahrzeuge der betreffenden Marke beschränkt ist. Demnach hält jeder Hersteller/Importeur auf dem jeweils markenspezifisch abgegrenzten relevanten Markt für Fahrzeuge seiner Marke eine marktbeherrschende Stellung. Vermutlich hat das Kartellgericht in seinem aktuellen Beschluss an diese alte Rechtsprechung angeknüpft.

Es bestehen allerdings durchaus auch Argumente für eine markenübergreifende Abgrenzung von Fahrzeugmärkten. Denn ein Unternehmen, das im Bereich des Kfz-Handels tätig werden möchte, hat die Möglichkeit, mit Herstellern/Importeuren verschiedener Fahrzeugmarken zu verhandeln und mit jenem Hersteller/Importeur in Geschäftsbeziehung zu treten, der für den Händler das attraktivste Angebot bereithält. Für den Werkstättenbereich haben der deutsche Bundesgerichtshof (im Nutzfahrzeugbereich) und schweizerische Gerichte in der Vergangenheit entschieden, dass der relevante Markt markenübergreifend abzugrenzen ist.

Unterschiede zwischen EU-Kartellrecht und österreichischem Kartellrecht

Würde man den relevanten Fahrzeugmarkt markenübergreifend abgrenzen, wären Peugeot Austria und die meisten anderen Hersteller/Importeure in Österreich nach den Maßstäben des EU‑Kartellrechts wohl nicht marktbeherrschend. Die vertraglichen Vorgaben von Peugeot Austria wären dann nach dem EU-Kartellrecht nicht zu beanstanden.

Das österreichische Kartellrecht weist gegenüber dem EU‑Kartellrecht jedoch die Besonderheit auf, dass ein Unternehmen auch alleine deshalb als marktbeherrschend gelten kann, weil seine Abnehmer von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Soweit bekannt ist das Kartellgericht von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des oberösterreichischen Peugeot‑Händlers von Peugeot Austria ausgegangen.

Darüber hinaus umfasst das österreichische Kartellrecht im weiteren Sinn auch das Nahversorgungsgesetz, das Bestimmungen enthält, die im Ergebnis ebenfalls auf ein Verbot unangemessener Geschäftsbedingungen hinauslaufen, ohne dass es auf eine marktbeherrschende Stellung ankommt.

Wenngleich die Entscheidung des Kartellgerichts nicht rechtskräftig ist und in einzelnen Punkten Argumente gegen dessen Rechtsauffassung bestehen, sollten Kfz‑Hersteller und Importeure die Entscheidung dennoch zum Anlass nehmen, ihre Geschäftsbeziehung mit ihren Vertriebspartnern kartellrechtlich zu überprüfen. (Günter Bauer, Robert Wagner, Martin Gassler, 2.6.2020)