Das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln zählt zu den verordneten Schutzmaßnahmen.

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Mit dem Inkrafttreten der Covid-19-Lockerungsverordnung gab es einen großen Schritt in Richtung einer "neuen" Normalität, auch am Arbeitsplatz. Doch wenn nun langsam, aber sicher der Großteil der Arbeitnehmer zurückkehrt, muss der Arbeitgeber zahlreiche Schutzmaßnahmen beachten.

Generell verlangt die Verordnung bei Arbeitsplätzen einen Mindestabstand zwischen Personen von einem Meter – außer, es sind Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden oder das Infektionsrisiko kann durch andere geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden.

Zu diesen zählen laut Website der Arbeitsinspektorate Maßnahmen wie regelmäßiges Lüften und Reinigen der Büros, Bereitstellen von Desinfektionsmitteln und Waschgelegenheiten oder das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Gerade im Bürobetrieb werden aber vor allem auch organisatorische Maßnahmen sinnvoll und notwendig sein. Dazu gehören die Staffelung von Pausen bzw. Arbeitszeiten zur Vermeidung von Stoßzeiten im Pausenraum oder im Eingangsbereich, das Reduzieren von Besprechungen – etwa durch Videokonferenzen – oder zumindest der Anzahl der Teilnehmer an Besprechungen, das Vermeiden von Dienstreisen, das Arbeiten in fixen Teams etc.

Im Einklang mit den Regeln

Vor allem bei diesen organisatorischen Maßnahmen müssen Arbeitgeber zusätzlich darauf achten, dass sie im Einklang mit den normalen arbeitsrechtlichen Regelungen erfolgen – etwa speziellen Vereinbarungen zu Arbeitsort, Arbeitszeit oder auch Art der Arbeitstätigkeit.

Der Arbeitgeber darf zum Beispiel den Beginn und das Ende der Arbeitszeit nur dann einseitig ändern, wenn das auch so vertraglich festgelegt ist, keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers dagegensprechen und eine Vorankündigungsfrist von 14 Tagen eingehalten wird.

Im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern kann die Arbeitszeitverteilung immer geändert werden. Bei Änderung der Pausenzeiten muss dennoch darauf geachtet werden, dass die Pause spätestens nach sechs Arbeitsstunden stattfindet. Räumliche Veränderungen des Arbeitsplatzes innerhalb eines Bürogebäudes sind hingegen unkritisch und können vom Arbeitgeber in aller Regel einseitig vorgegeben werden.

Arbeiten im Homeoffice

Falls Mitarbeiter weiterhin teilweise im Homeoffice arbeiten, ist es wichtig, rasch klare schriftliche Regelungen dafür festzulegen. Dabei sollten unter anderem auch Möglichkeiten zur Beendigung des Homeoffice-Arbeitsplatzes vorgesehen werden, um zu vermeiden, dass aus der ursprünglichen Corona-Maßnahme ein unbefristeter und nicht mehr einseitig beendbarer genereller Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice wird.

Bei der Auswahl der "Rückkehrer" aus dem Homeoffice ist außerdem darauf zu achten, ob es unter den Arbeitnehmern Personen mit einem Covid-19-Risikoattest gibt, die zu ihrem Schutz weiterhin im Homeoffice arbeiten sollten. (Marco Riegler, Katharina Regitnig, 5.6.2020)