Noch unter "verschleudert" zu finden, nun steht im Titel "verkauft": Artikel über Hofer-Angebot auf "Oe24.at"

Foto: Screenshot Oe24.at

Der österreichische Presserat kritisiert "verdeckte Werbung" auf dem Portal "Oe24.at" für die Handelskette Hofer mit einem Artikel über ein Sonderangebot für ein Fernsehgerät. Die Publikation verstoße gegen den Ehrenkodex der österreichischen Presse, der etwa Unterscheidbarkeit zwischen Redaktion und Werbung verlangt und Einflussnahme auf die Redaktion etwa aus wirtschaftlichen Interessen untersagt.

Der redaktionell wirkende Artikel ging am 18. Dezember 2019 online, offenbar zunächst mit dem Titel "Fast 2 Meter: Hofer verschleudert riesigen 4K-TV". Dieser Titel findet sich noch in der Google-Suche und an anderen Stellen, im Artikel selbst lautet der Titel inzwischen etwas abgeändert "Fast 2 Meter: Hofer verkauft riesigen 4K-TV". Hofer ist ein wesentlicher Inseratenkunde.

Der Artikel schwärmt etwa von einem "echten Kampfpreis", der um 400 Euro unter dem günstigsten Online-Angebot für das LG-Gerät. Die Geschäftsstelle des Presserats erkundete, dass das günstigste Online-Angebot ziemlich exakt auf dem Hofer-Preisniveau gelegen sein müsste (zwischen 856 und 1038 Euro gegenüber 999 bei Hofer).

Für Artikel kein Geld geflossen

An der mündlichen Verhandlung vor dem Presserat zu diesem Bericht nahm laut Presserat ein Rechtsanwalt der Mediengruppe Österreich teil. Der Anwalt habe erklärt, dass ein IT-Redakteur bei "Oe24.at" das Angebot bei Hofer – wenige Tage vor Weihnachten – für berichtenswert erachtet habe. Der Begriff "Kampfpreis" sei eine Wertung des IT-Redakteurs; aufgrund des günstigeren Angebots im Vergleich zum österreichischen Onlinehandel habe der Begriff "Kampfpreis" auf einem entsprechenden Tatsachensubtrat beruht. Zudem habe der Anwalt betont, dass für den Artikel kein Geld geflossen sei.

Zum Preisvergleich legte der Vertreter eine Nachricht des Vergleichsportals geizhals.at vor, wonach das im Artikel beschriebene Gerät am 18. Dezember 2019 bei drei österreichischen Shops zum Preis von 1.399 Euro gelistet gewesen sei, daneben bei Amazon zum Preis von 856 Euro. Der Vertreter der Medieninhaberin brachte vor, dass Amazon kein österreichisches Unternehmen sei, in Österreich keine Steuern zahle und folglich dieses Angebot auch nicht in den Artikel miteinfließen müsse.

Presserat: "Nicht klar abgegrenzt"

Der Presserat verweist den Ehrenkodex, wonach es den Leserinnen und Lesern möglich sein muss, zwischen Werbung und redaktionellen Beiträgen zu unterscheiden. Für einen Verstoß gegen den Ehrenkodex müsse es nicht zu einer Bezahlung oder Einflussnahme Außenstehender gekommen sein. "Es reicht vielmehr bereits aus, wenn Werbeinhalte von redaktioneller Berichterstattung nicht klar abgegrenzt werden." Dabei seien neben der optischen Aufbereitung des Beitrags auch die Formulierungen im Beitrag entscheidend, erklärt der Senat 2: "Selbst wenn eine Werbung allein aus Gefälligkeit erbracht wird, ist sie als solche zu kennzeichnen."

Der Senat kann "weder eine unabhängige redaktionelle Aufarbeitung noch die erforderliche journalistische Distanz erkennen". Die verschiedenen Ausstattungsmerkmale würden angepriesen, zudem werde das TV-Gerät durchwegs positiv und völlig unkritisch dargestellt. Da der Beitrag in Hinblick auf die Gestaltung und das Schriftbild wie ein redaktioneller Artikel aufbereitet wurde, hätte eine Kennzeichnung als "Werbung", "Werbeeinschaltung" oder Ähnliches erfolgen müssen.

"Falschdarstellung"

Der Presserat kritisiert auch die Behauptung über den Preisvergleich mit dem "günstigsten Onlinehändler" als unrichtig. Es sei unerheblich, dass Amazon kein österreichisches Unternehmen ist. Der Senat sieht in dieser Falschdarstellung einen Verstoß gegen das Gebot, Nachrichten gewissenhaft und korrekt zu recherchieren und wiederzugeben.

Die Medieninhaberin von "Oe24.at" (aus der Mediengruppe Österreich der Familie Fellner) hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt. (fid, 12.6.2020)