Weil über ihren Anschluss Filesharing betrieben wurde, muss die 70-jährige Mutter eines Freifunkers 2.000 Euro Schadenersatz zahlen.

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Eine 70-Jährige muss 2.000 Euro Strafe für "illegales Filesharing" zahlen – obwohl sie eigentlich nicht einmal einen Computer nutzt. Das hat das Amtsgericht Köln nun entschieden. Ein Einzelfall ist dieses Urteil nicht, das zeigt, dass in Deutschland weiterhin die WLAN-Störerhaftung in der juristischen Praxis gilt.

Die Frau ist zwar als Anschlussinhaberin bei dem Provider angemeldet, jedoch hatte ihr Sohn in seinem Haus einen Freifunkknoten eingerichtet. Der Internetzugang wurde demnach von der betagten Frau gar nicht genutzt. Die Verwendung von Peer-to-Peer-Netzwerken sei ihr ein Fremdbegriff, wie die Juristin Beata Hubrig von dem Fall schreibt. Die Frau hatte nur den Festnetznetzanschluss verwendet, ihre Familie, Freunde und Besucher den Internetzugang.

Gestattungsbeschluss

Das Gericht hatte damit einem Antrag von Warner Bros Entertainment stattgegeben. Mithilfe eines forensischen Systems habe eine Firma ermittelt, dass eine Person eine Datei unerlaubt auf einer Tauschbörse zum Download angeboten habe. Über die IP-Adresse wurde der Anbieter dann verfolgt – anhand eines sogenannten Gestattungsbeschlusses war es möglich, den Internetanbieter zur Herausgabe der vorhandenen Informationen zu bewegen.

Störerhaftung bleibt trotz Gesetzesänderung

Die deutsche Regierung hatte eigentlich mit einer Gesetzesänderung 2017 die Störerhaftung abschaffen wollen, die Rechtsauslegung lässt diese allerdings weiterhin existieren: So wurde das Telemediengesetz angepasst, demnach dürften Rechteinhaber keinen Schadenersatz von den Anbietern eines Hotspots einfordern, sofern dieser für eine Urheberrechtsverletzung eingesetzt wurde. Dafür wurde Urhebern die Möglichkeit eingeräumt, bei wiederholten Verstößen einer Plattform eine Netzsperre anzufordern.

Damit hätte gerade für Freifunker Rechtssicherheit geschaffen werden sollen. In dem konkreten Fall nahm das Amtsgericht aber an, dass Warner Bros nicht feststellen könne, wer tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat – daher gebe es eine "tatsächliche Vermutung eines Sachverhalts". Die 70-Jährige müsste nun darlegen, wie der Anschluss genutzt wurde und wer noch zuständig sein könnte. (muz, 15.6.2020)