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Sie kommen als Retter, aber wollen auch verdienen. Das kann zu Interessenkonflikten führen.

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Trotz der zahlreichen Corona-Hilfsprogramme der Bundesregierung ist aufgrund der unsicheren wirtschaftlichen Lage zu befürchten, dass viele Unternehmen im zweiten Halbjahr in ihrem Fortbestand gefährdet sein werden.

Ist das Geschäftsmodell überlebensfähig, hilft dann nur Eigenkapital, das der Staat offenbar nicht zur Verfügung stellen wird, obwohl es – anders als die bisherige staatliche Hilfe – auch eine Ertragschance für den Steuerzahler beinhaltet. Es braucht daher Investoren.

Erscheint die Beteiligung eines Investors als beste oder zur Rettung gar einzige Lösung, empfiehlt es sich, möglichst früh mit der Suche nach geeigneten Käufern oder künftigen Partnern zu beginnen. Schlittert ein Unternehmen tiefer in die Krise, leidet auch der erzielbare Kaufpreis. Und mit dem Rücken zur Wand verhandelt es sich bekanntlich schwieriger.

Maßgeschneiderte Lösung

Dabei muss nicht zwingend das Unternehmen verkauft werden. Abhängig vom Kapitalbedarf des Unternehmens, dem Profil des Investors, dem Fortsetzungswillen und Risikoprofil des Verkäufers sowie weiteren individuellen Umständen sind maßgeschneiderte Lösung oftmals eher im Interesse der Parteien als ein krisenbedingt rascher Komplettverkauf.

Kaum eine Rolle spielen dabei Darlehen durch Banken, da diese gerade in der Unternehmenskrise nur gegen angemessene Besicherung begeben werden. Wesentliche Vermögenswerte sind zu diesem Zeitpunkt aber bereits an andere Gläubiger verpfändet. Noch dazu tragen Darlehen unmittelbar nur zu einer Verbesserung der Liquidität, nicht jedoch einer allfälligen Überschuldung bei.

In der Praxis sind hier vielmehr – für den Kapitalgeber riskantere und daher höher verzinste – Mezzanine-Finanzierungen durch Investoren wie stille Beteiligungen oder Wandeldarlehen denkbar. Eine befristete Steuerbefreiung für Erträge aus derartigen Krisendarlehen wäre eine sinnvolle und kostengünstige politische Maßnahme.

Tauziehen um Rechte

Bei einem Anteilserwerb kommt statt einer Übertragung sämtlicher Anteile auch eine Minderheits- oder Mehrheitsbeteiligung infrage, bei der die bisherigen Gesellschafter am Unternehmen beteiligt bleiben. Besonders wichtig sind dabei Kontroll- bzw Mitspracherechte des neuen Gesellschafters.

Investoren verlangen üblicherweise möglichst weitreichende Einflussrechte zur Sicherung ihres Investments, vor allem wenn sich das Geschäft trotz Liquiditätszufuhr nicht planmäßig entwickelt. Diese Rechte werden üblicherweise durch Zustimmungs-/Vetorechte im Gesellschaftsvertrag und/oder einer Geschäftsordnung der Geschäftsführer umgesetzt.

Die Alteigentümer – oft gleichzeitig Geschäftsführer – wollen dagegen das operative Ruder möglichst in der Hand behalten und werden versuchen, die Rechte des Investors auf Informationsrechte (Reporting) sowie Grundlagenbeschlüsse – Änderung des Unternehmensgegenstands, Standortverlegung, Auflösung der Gesellschaft etc. – zu beschränken. Ein richtiger Mix erfordert Erfahrung und Fingerspitzengefühl aufseiten der Parteien und ihrer Berater. Schließlich soll die Lösung in der Praxis funktionieren, ohne den Geschäftsbetrieb spürbar zu beeinflussen.

Bindung des Verkäufers

Gekoppelt an einen Teilverkauf steht es den Parteien frei, Kauf- und Verkaufsoptionen für die restlichen Anteile zu vereinbaren. Dies können Put-Optionen (einseitiges Recht des Verkäufers, dem Käufer den Anteil zu übertragen) oder Call-Optionen (einseitiges Recht des Käufers, vom Verkäufer den Anteil zu übernehmen) sein.

Wer diese Rechte wann ausüben kann, ist individuell gestaltbar und orientiert sich oft am Ablauf gewisser Zeiträume oder operativer Milestones. Weiters ist die Vereinbarung von Mitverkaufspflichten ("drag-along rights") üblich, wonach eine verkaufswillige Mehrheit der Gesellschafter die Minderheit zum Gesamtverkauf an einen Dritten zwingen kann.

Selbst ein Komplettverkauf muss nicht das Ende der Beteiligung des bisherigen Gesellschafters bedeuten. Dafür bieten sich – in den USA und Großbritannien weiter verbreitete – "equity rollovers" an, wobei der Verkäufer als Teil des Kaufpreises eine Beteiligung am Investor erhält und dadurch zumindest wirtschaftlich am Erfolg seines Unternehmens beteiligt bleibt.

Ziel ist meist die weitere Bindung des Verkäufers, der gleichzeitig auch operativ im Unternehmen bleibt. Gerade wenn eine Krise nicht auf die Kappe des Verkäufers, sondern unbeeinflussbare Umstände geht, ist dies ein denkbares Modell. (Felix Hörlsberger, Christian Ritschka, 26.6.2020)