"Wir haben auch die Kritik gehört, dass es zu wenig Unterstützung, und wenn, dann diese nicht schnell genug gibt. Darauf haben wir reagiert", sagte Mayer am Freitag.

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Kaum hatte die mit der Abwicklung beauftragte Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) die Details zur Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler auf der Website veröffentlicht, trudelten Freitagfrüh bereits die ersten Anträge ein.

So gesehen hätte es die am Vormittag anberaumte Inszenierung von und mit Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer und SVS-Obmann Peter Lehner gar nicht gebraucht: die "Doorstep" genannten kurze Begegnung mit Medienvertretern samt anschließendem Rundgang und optionalen Plauscherln mit Experten. Verständnisbekundungen für die teils anhaltend prekäre Situation der Betroffenen durften nicht fehlen. Man habe den Ernst der Lage erkannt und die Kritik am Mangel an Unterstützung und zeitlichen Verzögerungen gehört, betont Mayer.

Der Ende Mai angemeldete und Mitte Juni parlamentarisch abgesegnete Wurf verdient durchaus Aufmerksamkeit. Denn der mit 90 Millionen Euro dotierte Fonds schließt eine Lücke zur Abfederung von Notlagen durch die Corona-Pandemie, die trotz Nachjustierungen des Härtefallfonds (HFF) und trotz des Covid-19-Fonds des Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) klaffte.

Ohne komplexe Berechnungsmethodik

Die wohl größte Überraschung: Ein Blick auf das Formular zeigt, die Anträge sind tatsächlich so unbürokratisch möglich, wie angekündigt, und die Beihilfe wird ab nächster Woche ohne komplexe Berechnungsmethodik ausbezahlt. Konkret geht es um eine Einmalzahlung in der Höhe von 6.000 Euro, von der allenfalls bereits erhaltene HFF-Zuschüsse abgezogen werden. Bezugsberechtigt sind 15.000 Pflichtversicherte, deren "künstlerische Tätigkeit" bei der SVS zum Stichtag 13. März 2020 erfasst war.

Darunter sind auch jene 5.500, die Beitragszuschüsse des Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) beziehen oder bereits bezogen haben. Und dazu gehören, darauf legt die Staatssekretärin wert, nicht nur Künstler im engeren Wortsinn, sondern alle bei der SVS Versicherten, die "Kunst oder Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren". Sollte man bei der SVS noch nicht als "Künstler" geführt werden, kann man sich bei der Beantragung der Beihilfe nachträglich als solcher deklarieren.

Hauptwohnsitz und Notlage

Die Anspruchskriterien für die Beihilfe: Es muss ein Hauptwohnsitz in Österreich bestehen und eine durch Covid-19 verursachte wirtschaftliche Notlage vorliegen, in der laufende Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) nicht mehr gedeckt werden können oder die Weiterführung der Tätigkeit gefährdet ist. Einen Nachweis braucht es dafür nicht, da mit der Unterzeichnung des Antrags automatisch eine eidesstattliche Erklärung verknüpft ist.

Für den Fall, die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte vor Steuern 2020 am Ende in der Höhe der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage (75.180 Euro) oder darüber liegen, käme es zu einer Rückforderung des Zuschusses, der selbst steuerbefreit ist.

Für jene Kunstschaffenden, deren Einkommen für eine Pflichtversicherung bei der SVS zu gering ist oder die aus anderen Gründen weder beim HFF noch für die Überbrückungsfinanzierung anspruchsberechtigt sind, startet am 10. Juli die Phase 2 des KsvF-Covid-19-Fonds, der eine Einmalzahlung von bis zu 3.000 Euro vorsieht. (Olga Kronsteiner, 3.7.2020)