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Gibt es ein "klar ersichtliches" Versehen bei einem Angebot, wird aus dem Auktionsgewinn nicht unbedingt ein gültiger Kaufvertrag.

Foto: AP

Aus dem motorisierten Superschnäppchen ist nichts geworden. Ein Nutzer, der auf eBay Deutschland einen gebrauchten BMW "gekauft" hatte, muss sich nach einem anderen fahrbaren Untersatz umsehen. Er wollte seinen Anspruch auf das Auto vor Gericht durchsetzen, nachdem der Anbieter den Verkauf nachträglich verweigert und sich auf ein Versehen berufen hatte. Nun ist er zum zweiten Mal gescheitert, berichtet Heise.

Aber was war geschehen? Der Beklagte wollte sein Fahrzeug über die Auktions- und Handelsplattform verkaufen. Gedacht war eine Veräußerung über eine normale Auktion mit Startpreis von einem Euro und Zuschlag für den Höchstbietenden nach Ablauf der eingestellten Zeit. Stattdessen hatte der Verkäufer sein Angebot unabsichtlich als "Sofortkauf" um einen Euro konfiguriert. Der Kläger sah das günstige Fahrzeug und erhielt um diesen Preis automatisch sofort den Zuschlag.

"Klar ersichtliches" Versehen

Wenngleich das Versehen auf Seiten des Anbieters lag, gestand ihm das Oberlandgericht Frankfurt auch keinen Schadenersatz für ein vergleichbares Auto mit Schätzwert von 13.000 Euro zu, den er alternativ zur Bestätigung des Kaufs gefordert hatte.

Die Begründung: Wenn "ersichtlich ein Versehen vorliegt" und eigentlich eine Versteigerung statt Sofortkauf vorgesehen war, könne auf diese Weise kein gültiger Kaufvertrag zustande kommen. Aus dem Kontext des Angebots sei "klar ersichtlich" gewesen, dass er eine normale Auktion habe starten wollen. Auch für potenzielle Interessenten ("Empfängerhorizont") sei das "eindeutig" so zu verstehen gewesen. (red, 11.07.2020)