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Eltern fragen sich derzeit zu Recht: Was kommt auf mich zu, wenn im Kindergarten ein Covid-19-Fall auftritt oder mein Kind selbst betroffen ist?

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Nachdem die Stimmen gegen die Schließung von Wiener Kindergärten bei Coronavirus-Verdachtsfällen immer lauter wurden, gibt es seit letzter Woche neue Richtlinien: Nur das Kind mit Covid-19-Krankheitssymptomen muss zu Hause bleiben, die anderen Kinder der Gruppe sollen weiter betreut werden. Selbiges soll ab Herbst auch für Schulkinder gelten.

Wie sieht das Prozedere bei einem Covid-19-Verdachtsfall im Kindergarten aus?

Konkret heißt es auf der Website der Stadt Wien:

"Das Kind mit Covid-19-Krankheitssysmptomen muss zu Hause bleiben oder sofort in der Einrichtung isoliert und abgeholt werden. Es wird ein Test (Nasen-Rachen-Abstrich; Kinder unter sechs Jahren nur Rachenabstrich) eingeleitet.

Kontaktpersonen werden über Bildungseinrichtung informiert. Enge Kontaktpersonen (Kinder der gleichen Klasse/Gruppe) können weiter unterrichtet/betreut werden, es soll aber keine Vermischung mit anderen Klassen/Gruppen geben. Kontaktpersonen sollen auch zu Hause nicht zwingende Kontakte vermeiden, bis das Ergebnis vorliegt (z. B. nicht auf den Spielplatz/Sportplatz gehen, keine FreundInnen zum Spielen einladen/besuchen, keine Familien-/Geburtstagsfeiern besuchen – möglich sind ein Spaziergang alleine oder mit den Eltern oder ein kurzer Einkauf mit Schutzmaske).

Ist das Ergebnis beim Verdachtsfall positiv, dann werden die engen Kontaktpersonen für 14 Tage nach dem letzten Kontakt zum infizierten Kind abgesondert (kein Verlassen der Wohnung!). Die Gesundheitsbehörde nimmt mit Ihnen Kontakt auf und leitet einen Test in die Wege.

Analog dazu ist auch das Vorgehen, wenn eine Mitarbeiterin erkrankt ist. Kontaktpersonen unter den MitarbeiterInnen haben Schutzmaßnahmen (z. B. Mund-Nasen-Schutz) zu ergreifen."

Prozedere in den Bundesländern

So weit, so gut – doch wie sehen die Regelungen zum Umgang mit dem Coronavirus in den Bundesländern aus? Schließlich sind Kindergärten Ländersache, sie fallen nicht in den Kompetenzbereich des Bundes. Einige Bundesländer haben jedenfalls Checklisten für Coronavirus-Verdachtsfälle in Kinderbetreuungseinrichtungen erstellt (siehe Infobox unten). Wie unterschiedlich die Regelungen derzeit in den Bundesländern ausfallen, zeigen die Beispiele:

In Niederösterreich etwa richtet man sich zu Gänze nach den Handlungsanleitungen der Gesundheitsbehörden. "Die Kindergärten entscheiden nicht selbst, wie man bei einem Verdachtsfall weiter vorgeht", sagt Marion Gabler-Söllner von der Abteilung Schulen und Kindergärten gegenüber dem STANDARD. "Zeigt ein Kind Covid-19-Krankheitssymptome, werden die Eltern kontaktiert, um dieses abzuholen. Die Pädagogen können den Eltern nur empfehlen, einen Arzt aufzusuchen oder die 1450 anzurufen, dies liegt aber immer im Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten." Ob auch Kontaktkinder bei einem Verdachtsfall bis zum Vorliegen eines Testergebnisses zu Hause bleiben müssen, wird demnach von Fall zu Fall entschieden.

In der Steiermark ist dies anders: Einrichtungen werden bei einem Verdachtsfall zwar nicht a priori geschlossen, und Kinder dürfen an dem Tag weiter betreut werden, hinsichtlich des nächsten Tages gilt aber: "Kontaktpersonen haben sich der Einrichtung fernzuhalten, bis das PCR-Testergebnis der betroffenen Person vorliegt bzw. eventuell ein Arzt Entwarnung gibt, sofern es sich um eine andere Diagnose/Erkrankung handelt. Derzeit kann die Zielvorgabe dreimal 24 Stunden (Anruf bei 1450 > Rachenabstrich > Probenauswertung im Labor > Erfassung der Ansteckungsquelle sowie der Kontaktpersonen) eingehalten werden", heißt es vonseiten des Landes Steiermark.

In Salzburg gilt: "Bis ein Testergebnis vorliegt, sollen nur einzelne Gruppen bei einem Verdachtsfall geschlossen werden. Sollte sich ein Verdacht bestätigen, werden von den Gesundheitsbehörden die Sozialkontakte eruiert. Hier sollte – wenn keine Durchmischung der Gruppen stattfand – die betroffenen Gruppe und wenn notwendig die Einrichtung bis zu Vorliegen der Ergebnisse geschlossen werden."

Mein Kind wurde positiv getestet, wer muss nun in Quarantäne?

Absonderungsbescheid

Zeigt das Kind Krankheitssymptome und wird zum Verdachtsfall, wird in der Regel ein PCR-Test veranlasst. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses erhält das Kind einen Absonderungsbescheid. Dieser gilt nach § 7 Epidemiegesetz immer nur für die im Bescheid genannte Person (Adressat des Bescheids). Die mit dieser Person im Haushalt lebenden Personen sind davon nicht betroffen, und es ist diesen grundsätzlich weiterhin möglich, Erledigungen zu machen oder beruflichen Tätigkeiten nachzugehen (solange kein Betriebsverbot vorliegt). Allerdings sollten die im selben Haushalt lebenden Personen alles Mögliche tun, sich von der positiv getesteten Person abzusondern, z. B. durch Aufhalten in getrennten Räumlichkeiten, zeitlich getrennte Benützung von sanitären Einrichtungen, personenbezogener Benützung von Hygieneartikeln (auch Handtüchern). Zudem gilt, sich verantwortungsvoll zu verhalten und nicht mit anderen Personen in Kontakt zu treten.

Quarantäne

Ist das Testergebnis positiv, werden auch die engen Kontaktpersonen für 14 Tage nach dem letzten Kontakt zum infizierten Kind abgesondert. Das heißt, auch die Eltern oder Geschwister dürfen ab jetzt die Wohnung nicht mehr verlassen. Die Gesundheitsbehörde nimmt mit den Erziehungsberechtigten des Kindes Kontakt auf und leitet weitere Tests in die Wege.

Der Arbeitnehmer muss seine Infektion dem Arbeitgeber umgehend melden. Das ergibt sich aus der Treuepflicht und soll dem Arbeitgeber ermöglichen, Vorsorgemaßnahmen zugunsten der Beschäftigten und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten) zu treffen.

Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten für Eltern?

Sonderbetreuungszeit

Um Kinder unter 14 Jahren aufgrund von Corona-Schließungen oder Quarantäne zu Hause betreuen zu können, wurde die Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen für Eltern bis Ende September verlängert. Die Sonderbetreuungszeit kann nicht nur wochenweise, sondern auch für einzelne Tage oder halbe Tage in Anspruch genommen werden. Das Entgelt wird während der Sonderbetreuungszeit vom Dienstgeber weiter ausbezahlt, der Arbeitgeber kann sich ein Drittel der Kosten vom Bund rückerstatten lassen. Allerdings ist die Sonderbetreuungszeit eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. "Es besteht darauf kein Rechtsanspruch", bestätigt das Familienministerium.

Kritik an dieser Verlängerung kommt unterdessen von der ÖGB-Vizepräsidentin und -Frauenvorsitzenden Korinna Schumann: Die Verlängerung bringe nämlich gerade in den Sommermonaten kaum Entlastung für Eltern, da die Sonderbetreuungszeit nur in Anspruch genommen werden kann, wenn Schulen und Kindergärten Corona-bedingt geschlossen werden – nicht wenn sie grundsätzlich geschlossen haben. Weiters sei nicht verständlich, wieso es immer noch keinen Rechtsanspruch gibt, der Bund weiterhin nur ein Drittel der Finanzierung übernimmt und die Regelung bis Ende September befristet ist.

"Wir fordern eine Verlängerung der Sonderbetreuungszeit bis mindestens Ende des Jahres. Es ist nach wie vor unklar, wie sich die Corona-Situation im Herbst entwickeln wird – Eltern brauchen jetzt Planungssicherheit statt kurzfristiger Lösungen, dazu einen Rechtsanspruch und volle Kostenübernahme vom Bund", so die Vizepräsidentin.

Pflegefreistellung

Arbeitnehmer haben generell Anspruch auf eine Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr – und zwar im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Pflegefreistellung kann wochen-, tage- oder stundenweise genommen werden, je nachdem, wie sie gebraucht wird. Darüber hinaus gibt es eine zweite Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn das Kind noch keine zwölf Jahre alt ist, neuerlich pflegebedürftig krank wird und Eltern keinen Anspruch auf Entgeltsfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen haben.

"Alternativ ist eine einvernehmliche Karenzierung oder eine anerkannte Dienstverhinderung unter Entfall der Bezüge denkbar. Hier besteht ein Motivkündigungsverbot", heißt es vonseiten des Familienministeriums.

Eltern im Homeoffice

Auf Homeoffice besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, aber es besteht auch keine Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers, außer es im Arbeitsvertrag anderes vereinbart. (kups, 24.7.2020)