Ein Hund als Kündigungsgrund? Es kommt darauf an.

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Darf ein Vermieter einem Mieter untersagen, ein Haustier zu halten? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) schon des öfteren, und dabei setzte sich mit der Zeit die Ansicht durch, dass zumindest für alle in Behältnissen gehaltenen, "wohnungsüblichen" Kleintiere wie Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten ein Verbot nicht zulässig ist.

Mit Hunden und Katzen, die sich in einer Wohnung oder sogar in Wohnanlagen frei bewegen, ist es etwas diffiziler. Denn sobald durch die Tierhaltung Mitbewohner belästigt werden und ihnen "das Zusammenleben verleidet wird", kann einer der in Paragraph 30 Abs. 2 Mietrechtsgesetz (MRG) genannten Kündigungsgründe verwirklicht sein.

Das Halten von Tieren in einer Wohnung an sich stellt aber noch keinen Kündigungsgrund dar, das hat der OGH kürzlich in einer Entscheidung (2Ob134/19y) neuerlich festgestellt. Und zwar auch dann, wenn es im Mietvertrag mit der ausdrücklichen Sanktion einer Kündigung verboten wurde. Genau deshalb wollte in dem konkreten Fall eine Vermieterin einer Mieterin kündigen, denn in ihrer Wohnung hielt sich zeitweise ein Hund auf.

"Ein im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarter Umstand" müsse allerdings "wichtig und bedeutsam" sein, heißt es unter Zahl 13 des oben genannten MRG-Paragraphen. Sprich: Er müsse den anderen MRG-Kündigungsgründen (u.a.: Nichtzahlen der Miete, erheblich nachteiliger Gebrauch der Wohnung, etc.) "an Bedeutung nahekommen".

Die Vermieterin legte in dem Verfahren keine Gründe für das Verbot dar, sondern pochte darauf, dass es ihr freistehen würde, die Haltung von Tieren im Vertrag zu untersagen. Das sah der OGH eben anders. (red, 31.7.2020)