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Die Wien-Wahl 2020 findet am 11.Oktober statt.

Foto: Getty Images / krisanapong detraphiphat

Wien – Am Dienstag beginnt das Verfahren zur Korrektur der Wählerverzeichnisse für die kommende Wien-Wahl. Von 4. bis 13. August 2020 steht das Wählerverzeichnis jedes Bezirks zur Einsicht offen. In diesem Zeitraum kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich beim zuständigen Wahlreferat eine Eintragung, Berichtigung oder Streichung im Wählerverzeichnis beantragen.

Wird festgestellt, dass eine Eintragung im Wählerverzeichnis nicht richtig ist oder fehlt, kann man sich also an das Wahlreferat wenden. Ob man im Wählerverzeichnis steht, kann man an den Hauskundmachungen feststellen. Diese sollten ab nächster Woche in den Häusern aushängen. Sollte das nicht der Fall sein, kann man sich an die Postkundenservice-Hotline (unter 0800 010 100) oder an das zuständige Wahlreferat wenden.

In den Hauskundmachungen sieht man, ob die Anzahl der pro Wohnung Wahlberechtigten stimmt. Fehlt eine Person die aber wahlberechtigt wäre, kann man beispielsweise ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis beantragen. Wahlberechtigt sind alle (spätestens am 11. Oktober 16-jährigen) Österreicher, die am Stichtag 14. Juli in Wien ihren Hauptwohnsitz hatten – wobei das Wahllokal vom Hauptwohnsitz abhängt.

Einsicht ins Wählerverzeichnis beim Magistrat

Wer es genau wissen will, kann ab Dienstag 4. August – und bis 13. August – Einsicht ins Wählerverzeichnis nehmen. Dieses liegt bei den Magistratischen Bezirksämtern auf bzw. im 2., 4., 6., 8., 9., 14. und 19. Bezirk an eigenen Auflegungsstellen. Wo diese zu finden sind, steht auf der Hauskundmachung.

Stimmt das Wählerverzeichnis nicht, kann man einen Berichtigungsantrag stellen – entweder schriftlich oder persönlich und unter Angabe des Namens und der Wohnadresse. Dafür haben die Magistrate und Auflegungsstellen auch am Samstag, 8. August, von 8 bis 12 Uhr offen. Beantragt werden können auch Streichungen von nicht wahlberechtigten Personen oder Doppeleintragungen sowie Berichtigungen von Schreibfehlern.

Auch EU-Bürger wahlberechtigt

Ob dem Antrag stattgegeben wird, entscheidet die Bezirkswahlbehörde spätestens bis 19. August. Ist der Einspruchswerber oder ein sonstiger Betroffener (den dieser z.B. aus dem Wählerverzeichnis streichen lassen möchte) damit nicht zufrieden, kann man bis zum zweiten Tag nach der Zustellung noch (bei der Bezirkswahlbehörde) Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet das Landesverwaltungsgericht – und dann ist das Wählerverzeichnis fix.

Bei der Bezirksvertretungswahl sind auch EU-Bürger aus anderen Staaten wahlberechtigt. Für sie gibt es eine eigene "Wählerevidenz für Unionsbürger" – und auch sie können eine Streichung oder Aufnahme eines Wahlberechtigten beantragen.

In der Wiener Gemeindewahlordnung ist übrigens auch dafür gesorgt, dass Obdachlose ihr Stimmrecht ausüben können. Sie können in dem Bezirk wählen, in dem sie am 14. Juli eine Kontaktadresse hatten. (APA, 1.8.2020)