Mountainbiker könnten Wild möglicherweise beunruhigen. Dafür drohen in Niederösterreich einem Radler nun sehr reale Konsequenzen.

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Lilienfeld – "You like it? Bike it!" lautet der Slogan der Österreich Werbung, mit dem gerade im Corona-Jahr 2020 der "Urlaub zu Hause" angepriesen wird. Doch wer die Aufforderung beherzigt, dem drohen im "Radland Österreich" kostspielige Konsequenzen. Der Fall eines Mountainbikers aus Niederösterreich zeigt dies sehr deutlich. Eine kurze Feierabendausfahrt auf einem Forstweg im Bezirk Lilienfeld bescherte dem Mann eine Verfolgungsjagd mit dem örtlichen Aufsichtsjäger und mittlerweile mehrere Gerichtsverfahren – das STANDARD-Tretlager berichtete im Herbst 2019.

Mittlerweile gibt es erste Urteile: Das Strafverfahren gegen den Jäger wurde gleich zu Beginn eingestellt, das Strafverfahren gegen den Mountainbiker endete erstinstanzlich mit einem Freispruch, die Maßnahmenbeschwerde gegen den Jäger wurde abgewiesen, aber noch immer ist kein Ende für den Radfahrer abzusehen. Denn nun wurde noch ein Verwaltungsverfahren gegen ihn eingeleitet, das auch Wanderer und alle, die gern zur Erholung im Wald unterwegs sind, hellhörig machen sollte.

Die abstrakte Beunruhigung des Wildes

Denn neben der unerlaubten Benützung des Forstweges wird ihm von der Bezirkshauptmannschaft "Beunruhigung des Wildes" zur Last gelegt. Das Bemerkenswerte daran ist, dass es offenbar gar keinen konkreten Anlass dazu braucht, um jemanden unter diesem Vorwand des Waldes zu verweisen. Die Behörde beruft sich auf eine Blankettstrafbestimmung. Das heißt, eine "abstrakte Beunruhigung" reicht aus, es muss gar nicht zu einem tatsächlichen Aufeinandertreffen mit Tieren gekommen sein.

Dieser Argumentation folgend könnten Jäger wahllos Personen des Waldes verweisen, weil sie annehmen, diese könnten das Wild beunruhigen und damit eine Verwaltungsübertretung begehen. Im dazu anhängigen Verwaltungsverfahren droht dem Radler, dem der Rechtsstreit bereits rund 2.000 Euro an Kosten verursacht hat, eine Geldstrafe. Gegen die bisherigen Erkenntnisse Beschwerde einzubringen oder eine außerordentliche Revision am Verwaltungsgerichtshof zu erheben kann und will sich der Mann nicht leisten, da in dieser letzten Instanz Anwaltszwang herrscht. (Steffen Arora, 5.8.2020)