Heinz-Christian Strache hat seinen Hauptwohnsitz in Wien und darf daher zur Wahl antreten – das entschied das Verwaltungsgericht am Freitag.

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Wien – Auch der zweite Einspruch gegen das Antreten von Heinz-Christian Strache bei der Wien-Wahl 2020 ist am Freitag abgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht Wien (VwG) entschied gegen einen Antrag der linken Kleinpartei Wandel, wonach der Chef der Partei Team Heinz-Christian Strache (THC) seinen Hauptwohnsitz nicht in Wien habe. Zuvor hatte das Gericht schon am Donnerstag einen anderen Einspruch gegen Straches Antreten abgelehnt.

Eine Bestätigung dafür gab es am Freitagnachmittag gemäß der APA sowohl seitens "Wandel" als auch des Rathauses. Das Erkenntnis selbst wurde vom VwG vorerst noch nicht veröffentlicht, da dem Vernehmen nach der Anwalt Straches nicht erreichbar war. Damit das Gericht das Schriftstück online veröffentlichen kann, müssen alle Betroffenen die Zustellung der Entscheidung bestätigt haben.

Am Montag zuvor hatte schon die Wahlbehörde in Wien-Landstraße Strache das Antreten erlaubt. Gegen diese Entscheidung hatten der Wandel und ein weiterer Antragsteller Berufung eingelegt, wobei sie jeweils unterschiedliche Einwände gelten zu machen versuchten. Das Gericht wies nun beide Anträge ab.

Klosterneuburger Villa

Aufs Tapet gekommen war die Frage, weil Wandel darauf hingewiesen hatte, dass der Ex-FPÖ-Chef eigentlich seit Jahren in einer Klosterneuburger Villa lebe – und somit nicht, wie für die Kandidatur nötig, einen Wiener Hauptwohnsitz habe. Strache hatte dem entgegengehalten, dass er während der Woche in der Wohnung im dritten Gemeindebezirk Wien-Landstraße lebe und sich nur am Wochenende bei seiner Familie in Klosterneuburg aufhalte.

Die – schon im gestrigen Urteil – vom Verwaltungsgericht angeführte Möglichkeit, die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, hat keine Auswirkung auf die Kandidatur Straches am 11. Oktober. Möglich ist aber eine Anfechtung des Wahlergebnisses.

Neben den Anträgen und Beschwerden im Verfahren zur Richtigstellung der Wählerverzeichnisse gibt es in der Hauptwohnsitz-Causa auch noch Sachverhaltsdarstellungen. Das bei der MA 62 – nach einer Sachverhaltsdarstellung der Partei Wandel – laufende Verfahren wird allerdings keine Auswirkungen auf Straches Kandidatur haben. Denn diese Entscheidung wird erst später erfolgen, eine rückwirkende Änderung der Kandidatenlisten kann diese nicht bewirken. (red, 21.8.2020)