Das Sacher baut 140 Leute ab, obwohl die Mitarbeiter in Kurzarbeit sind. Eigentlich sind Kündigungen in dieser Zeit nicht möglich, erst einen Monat nach Beendigung der Kurzarbeit dürfen Stellen gestrichen werden. Warum die Vorgangsweise dennoch zulässig ist? Weil es eine Ausnahme gibt, wenn die Sozialpartner zustimmen. Tatsächlich hat die Gewerkschaft ihren Sanktus zum Kahlschlag gegeben. Das verwundert – zumindest vordergründig.

Das Hotel Sacher in Wien.
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Bei genauerem Blick verschwinden die Zweifel großteils. Einem Unternehmen wie einem Stadthotel bleibt beim aktuellen Gästeschwund nicht viel übrig, als den Personalstand anzupassen. Wenn die Nächtigungen nicht einmal die 30-prozentige Kapazität rechtfertigen, die künftig als Untergrenze bei Kurzarbeit definiert sind, würde man sich sonst in Richtung Abgrund bewegen. Die Gewerkschaft stimmte auch deshalb zu, weil sie damit einen noch größeren Schaden verhindern könnte – und sich nicht dem Vorwurf aussetzen muss, für die Gefährdung des Betriebs mitverantwortlich zu sein.

Dennoch bleiben einige Fragen offen: Nach welchen Kriterien wird jetzt von der Grundregel abgewichen? Welche Auflagen gibt es? Muss der Betrieb erst auf Reserven zugreifen, oder kann er sich ohne weiteres des Personals entledigen und parallel noch andere Subventionen abrufen? Klarstellungen wären wichtig, bevor die Nachahmung überhandnimmt. (Andreas Schnauder, 16.9.2020)