Erstmals gilt – abgesehen von Demos und Märkten – auch eine Maskenpflicht im Freien. Dann nämlich, wenn mehr als zwölf Personen zusammenkommen.

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Wien – Eigentlich sollte sie schon ab Freitag um 0 Uhr gelten, doch wegen der Verzögerungen, tritt sie erst ab Sonntagmitternacht in Kraft: die neue Corona-Verordnung, die jene Verschärfungen der Corona-Maßnahmen regelt, die am Montag verkündet wurden. Für Mittwoch war sie angekündigt, nun ist sie da.

Und sie birgt einige Überraschungen. Entgegen ersten Ankündigungen ist nämlich auch ein Verbot von Gesichtsvisieren enthalten – noch am Montag hatte Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) bei der Präsentation der Maßnahmen davon gesprochen, eine Studie abwarten zu wollen. Das Aus für die Gesichtsvisiere kommt nach einer zweiwöchigen Übergangsfrist am 7. November. Ebenfalls neu und vorab nicht offiziell kommuniziert ist, dass der Ein-Meter-Abstand im Freien – der zwischenzeitlich nur eine Empfehlung war – nun wieder gilt.

Vorab kommunizierten einige Medien, dass auch ein Passus in der Verordnung sein werde, dass nach der Sperrstunde 50 Meter von einem Lokal entfernt kein Alkohol mehr konsumiert werden dürfe. Dies fand nun auch Niederschlag im Gesetz: "Nach der Sperrstunde dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine alkoholischen Getränke konsumiert werden", so der Wortlaut der Verordnung.

Was sich sonst ändert

Zumindest einige Rahmenbedingungen waren von vornherein klar: Künftig dürfen indoor nur noch sechs Personen zusammenkommen, outdoor zwölf. Bisher waren es zehn beziehungsweise 100 Personen, geregelt war das in Paragraf 10, wo es hieß: "Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern, mit mehr als zehn Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich sind untersagt." Die Ziffern wurden nun entsprechend angepasst.

Wichtig ist: Diese Regeln gelten nicht für Veranstaltungen im privaten Wohnraum. Das war und ist in der Verordnung geregelt, wo es unter Paragraf 10, Ziffer 11 heißt: Veranstaltungen im privaten Wohnbereich sind explizit ausgenommen. Laut Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) ist es im Einklang mit der Verfassung nicht möglich, in den privaten Wohnraum einzugreifen, Verfassungsexperten sehen das anders.

Auch in Gasthäusern dürfen künftig nur noch sechs Erwachsene und sechs Kinder an einem Tisch sitzen. Adaptiert wurde hierfür Paragraf 6.

Versammlungen mit Maske und ohne Essen

Darüber hinaus gibt es laut Gesetz Veranstaltungen mit professionellem Konzept. Für die gelten laut neuen Regeln die Höchstgrenzen von 1.000 Personen im Innen- und 1.500 Personen im Außenbereich. Auch dort wurden im Paragraf 10 die entsprechenden Ziffern getauscht, außerdem fiel jener Passus raus, in dem es hieß, für Veranstaltungen gelten dieselben Ausschankregeln wie für die Gastronomie. Denn: Künftig darf auch bei Veranstaltungen kein Alkohol und kein Essen mehr serviert werden.

Jedoch gibt es davon zwei Ausnahmen: Bei Veranstaltungen, die länger als drei Stunden dauern, gelten die normalen Gastronomieregeln. Wenn es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen typischerweise Speisen und Getränke verabreicht werden, dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz verabreicht werden – hier gibt es eine Servierpflicht.

Das regelt die Unklarheiten, die es zuvor gab, was den Konsum von Getränken und Speisen in der Oper angeht. Weil dort auch die Mitnahme von Lebensmitteln verboten sei, könne man auf grundrechtliche Probleme stoßen, hieß es in jener Mail, die vorab an ÖVP-regierte Bundesländer gegangen war. Unklar war im Vorhinein auch, ob das auch für Kinos gelten werde. Die sind auch in der vorliegenden Verordnung nicht vom Verbot ausgenommen. Punschstände sind offenbar erlaubt.

Mund-Nasen-Schutz draußen ab 13 Leuten

Neu ist außerdem, dass bei Veranstaltungen ab sieben beziehungsweise 13 Personen der Mund-Nasen-Schutz verpflichtend ist. Bis dato galt das nur, bis man auf dem eigenen Platz war, nun ist er auch dort zu tragen. Das gilt bei jeder Veranstaltung, egal ob drinnen oder draußen.

Gleich bleibt, dass ab einer Teilnehmeranzahl von 250 eine Bewilligung der für den Veranstaltungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erteilt werden muss. Neu hingegen ist, dass eine Veranstaltung schon ab 50 Personen bei der Gesundheitsbehörde angezeigt werden muss.

Zwist um Vorabversionen

Gesundheitsminister Anschober nahm es im Vorfeld gelassen, dass das Finanzministerium den Verordnungsentwurf mit den neuen Maßnahmen zur Abstimmung bereits am Montag per Mail weiterleitete – und zwar nur an ÖVP-geführte Bundesländer. Wien, Burgenland und Kärnten, allesamt rotes Terrain, waren nicht im Verteiler, was die SPÖ als "skandalöse Message-Control" verurteilte. Man müsse zwischen dem koalitionsinternen und einem fachlichen Abstimmungsprozess unterscheiden, sagte Anschober am Donnerstag am Rande einer Pressekonferenz. Die fachliche Abstimmung sei jedenfalls mit allen Bundesländern passiert, dabei spiele Parteizugehörigkeit keine Rolle.

In den roten Ländern hingegen hatte man noch am Donnerstagabend, also wenige Stunden vor Inkrafttreten der Maßnahmen, keinen Entwurf erhalten. Die Landesgesundheitsreferenten und die Ampelkommission sollen ebenfalls nicht mehr als eine äußerst knappe "Punktuation" bekommen haben.

Die ÖVP rechtfertigte sich damit, dass es sich bei dem E-Mail-Verkehr lediglich um eine regierungsinterne Koordination innerhalb der Partei handle und nicht um ein Begutachtungsverfahren. Es seien alle Maßnahmen in der Videokonferenz mit den Landeshauptleuten besprochen worden. (elas, jan, rio, 22.10.2020)