Bild nicht mehr verfügbar.

Betreuungspflicht? Arbeitspflicht? Wie kann sich das ausgehen?

Foto: Getty Images

Generell wird zwischen Kontaktpersonen der Kategorie 1 und der Kategorie 2 unterschieden: Kontaktpersonen 1 werden von der Behörde per Bescheid abgesondert, sie sind grundsätzlich für die Dauer der Quarantäne bei voller Entgeltfortzahlung von der Arbeitspflicht befreit. Anderes gilt für Kontaktpersonen 1, die schon vor der Quarantäne mit dem Arbeitgeber eine Homeoffice-Vereinbarung hatten. Für sie besteht weiterhin Arbeitspflicht. Ob ein Mitarbeiter zum Homeoffice während der Quarantäne auch verpflichtet werden kann, ist – wie vieles in diesem Bereich – ein komplexes Thema, Präzedenzfälle fehlen.

Kontaktpersonen 2 werden zwar bestimmte Auflagen empfohlen, für sie gilt aber weiterhin die volle Arbeitspflicht. Abgesehen von den allgemein empfohlenen Sicherheitsvorkehrungen darf und muss eine Kontaktperson der Kategorie 2 weiterarbeiten. Freilich besteht bei Kontaktpersonen der Kategorie 2 die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber Homeoffice, Zeitausgleich oder Urlaub zu vereinbaren. Auch eine freiwillige bezahlte Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber wäre möglich, jedoch steht dem Arbeitgeber in diesem Fall kein Entschädigungsanspruch nach Epidemiegesetz zu – daher werden Arbeitgeber wohl nur in besonderen Risikofällen auf diese Maßnahme zurückgreifen. Für unbezahlte Dienstfreistellung ist die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers notwendig.

Konsequenzen im Job

Bleibt eine Kontaktperson 2 bloß aufgrund der Empfehlungen der Behörde (ohne Zustimmung des Arbeitgebers) zu Hause, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Im schlimmsten Fall hätte der Arbeitnehmer sogar mit schwerwiegenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst zu rechnen.

Aber was passiert, wenn das Kind als Kontaktperson 1 eingestuft wird und zu Hause in Quarantäne betreut werden muss? Sofern nicht durch Vereinbarung von Homeoffice, Zeitausgleich oder Urlaub Abhilfe geschaffen wird, könnte ein wichtiger Dienstverhinderungsgrund (nach § 8 Abs 3 AngG bzw. § 1154b Abs 5 ABGB) vorliegen: Nach diesen Bestimmungen hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist. Dazu gehören auch Obsorgepflichten.

Arbeitnehmer sind jedoch verpflichtet, eine Dienstverhinderung möglichst zu vermeiden und wenn möglich auf andere zumutbare Kinderbetreuung zurückzugreifen. Wenn nur die berufstätigen Eltern als Betreuungspersonen infrage kommen, können sie grundsätzlich entscheiden, wer die Freistellung in Anspruch nimmt. Fraglich ist allerdings, wie lange dieser Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Basierend auf dem Gesetzeswortlaut ("während einer verhältnismäßig kurzen Zeit") ist von einer Woche pro Anlassfall auszugehen.

Sollte das Kind erkrankt sein, kommt außerdem eine Pflegefreistellung in Betracht. Für den Fall, dass der Anspruch auf Pflegefreistellung ausgeschöpft ist, kann wegen der notwendigen Pflege des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes einseitig (also ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber) ein Urlaub angetreten werden. (26.10.2020)