Bier im Park zu trinken wird nun schwieriger.

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Eine Passage in der neuen Covid-Verordnung erregt seit letzter Nacht besondere Aufmerksamkeit: das Alkoholverbot nach der Sperrstunde im Umfeld von Bars. Weil da kein Ende definiert ist, sind manche in Sorge: Sind wir auf dem Weg Richtung Prohibition?

Konkret heißt es in der Novelle, die seit Donnerstagabend publik ist und am Sonntag in Kraft tritt: "Nach der Sperrstunde dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine alkoholischen Getränke konsumiert werden." Die Sperrstunde liegt in den meisten Lokalen bei 1 Uhr, in der Passage ist jedoch nicht definiert, wann das Alkoholverbot wieder vorbei ist. Heißt das etwa, dass man nun zu jeder Zeit bei einem gepflegten Spaziergang mit Bierdose einen weiten Bogen um Lokale machen muss?

Kein generelles Alkoholverbot

Alles halb so schlimm, sagt Verfassungsjurist Heinz Mayer, der "am Rande" an der Verordnung beteiligt war, wie er sagt. Mit dem Verbot würde man schlicht darauf abzielen, "zu verhindern, dass Leute aus der Bar rausgehen und dann in größeren Gruppen daneben stehen und sich weiter betrinken". Und enden tue es dann, wenn die Lokale wieder aufsperren dürften, also um 5 Uhr Früh.

Aber ja, in der Zwischenzeit sollte man sich einem Lokal auch dann nicht nähern, wenn man zufällig gerade am Trinken ist. "Doch wie wahrscheinlich ist es, dass man um 3 Uhr Früh mit einer Wodkaflasche spazieren geht?", fragt Mayer.

Allerdings: In der Verordnung ist nicht explizit geregelt, dass das Alkoholverbot nur im öffentlichen Raum gilt. Dieser Zusatz wäre erwartbar, fehlt aber. "Das ist eine Interpretationsfrage", sagt Verfassungs- und Verwaltungsjurist Peter Bußjäger. Den müsse man sich quasi dazudenken. Denn: Die gesamte Verordnung sei so zu interpretieren, dass sie nicht im privaten Wohnraum gelte.

Von einem Alkoholverbot im öffentlichen Raum sei man weit entfernt mit dieser neuen Regelung, meinen beide Experten. Wiewohl ein solches nicht grundsätzlich unmöglich wäre. Gebe es gravierende übergeordnete Interessen, etwa den Schutz der Gesundheit aller, dann "wäre es denkbar, das zu verbieten", sagt Mayer. Das könne etwa dann der Fall sein, wenn es auf "Corona-Partys" im Freien zu vielen Ansteckungen komme. Davon sei man aber nach Einschätzung Mayers weit entfernt.

Jurist begrüßt späteres Inkrafttreten

Dass das Gesetz nun doch erst am Sonntag und nicht schon mit Freitag, 0 Uhr in Kraft tritt, bewertet der Jurist positiv. Man habe damit dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Verordnung nicht erst wenige Stunden vor Inkrafttreten kundgemacht werden soll. Die Frage, warum das so knapp war, sei eine andere.

Bußjäger merkt außerdem an, dass jede Maßnahme in der neuen Verordnung sich auf "fachliche Expertise" stützen müsse, ansonsten seien sie unverhältnismäßig oder nicht "zur Zielerreichung geeignet" – und damit nicht verfassungskonform. Es könne daher sein, dass einzelne der neuen Regeln – etwa das Alkoholverbot, aber auch die Zwölf-Personen-Regel im Freien – vom Verfassungsgerichtshof beanstanden werden und die Regierung sich zumindest rechtfertigen müsse.

Abgesehen vom zeitweisen Alkoholverbot gelten am Sonntag etwa auch strengere Regeln für private und professionelle Veranstaltungen, der Ein-Meter-Abstand und ein weitgehendes Ausschankverbot bei Veranstaltungen. Auch Gesichtsvisiere werden bald verboten. (Gabriele Scherndl, 23.10.2020)