Wer im Homeoffice arbeitet, kann auch irgendwo im Ausland seinen Laptop bedienen.

Illustration: Davor Markovic

Das Jahr 2020 bringt für viele Branchen nicht nur wirtschaftliche Einbrüche, es wird auch die Arbeitswelt nachhaltig verändern. Viele Unternehmen beabsichtigen, Homeoffice für eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Woche oder Monat auch längerfristig einzuführen.

Die rechtlichen Grundlagen dafür sind teilweise unklar. Erst für März 2021 wird der Entwurf für ein Homeoffice-Gesetzespaket erwartet. In der Zwischenzeit behelfen sich Unternehmen mit Betriebsvereinbarungen oder individuellen Vereinbarungen mit den Dienstnehmern.

International tätige Konzerne erlauben ihren Mitarbeitern auch zunehmend, tage- oder wochenweise in ihrem Homeoffice im Ausland zu arbeiten, wie etwa in ihrem Heimatstaat in Mittel- und Osteuropa (CEE). Homeoffice ist möglich, von Mallorca bis auf die Malediven, wird plakativ geworben.

Steuerbelastung berechnen

Jedoch wird dabei oft übersehen, dass dies steuerliche Konsequenzen hat. Die Gehälter müssen zwischen den Ländern im Verhältnis der Arbeitszeit aufgeteilt werden. Der "Homeoffice-Staat" verlangt Einkommensteuer vom Mitarbeiter, Österreich verliert das Besteuerungsrecht.

Dies kann ein wirtschaftlicher Vorteil, aber auch ein wirtschaftlicher Nachteil für den Mitarbeiter sein. Ratsam ist, die Steuerbelastung im Vorhinein zu berechnen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Homeoffice im Ausland führt aufgrund des Gehaltssplittings jedenfalls zu einem erhöhten administrativen Aufwand für den Arbeitgeber in der Lohnverrechnung. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Einkommensteuer im Ausland ordnungsgemäß entrichtet wird.

In manchen Ländern besteht eine Haftung des Arbeitgebers, weshalb die Arbeitgeber oft lokale Lohnverrechnungen beauftragen, die Steuern monatlich zu berechnen und – vergleichbar einem Lohnsteuerabzug – direkt an das lokale Finanzamt abführen. Der Mitarbeiter bekommt dann die um die Einkommensteuer reduzierten (Netto-)Beträge ausbezahlt. Nicht zuletzt sollten die Auswirkungen auf Sozialversicherung und Lohnnebenkosten geprüft werden.

Steuerrisiken

Insbesondere wenn Mitarbeiter im Vertrieb tätig sind, kann für das Unternehmen ein Betriebsstättenrisiko im Ausland ausgelöst werden. Es sollte vorab geprüft werden, ob das Betriebsstättenrisiko im jeweiligen Ausland bei Vertriebsfunktionen geringer ist oder nicht.

Wenn es das Management verstärkt ins Homeoffice im Ausland zieht, besteht das Risiko, dass sich dadurch der Ort der Geschäftsleitung ins Ausland verlagert und der ausländische Staat Körperschaftsteuer und/oder Umsatzsteuer fordert.

Personen, die in Deutschland wohnen und Geschäftsführer eines österreichischen Unternehmens sind, müssen die Gehälter aufgrund einer Sonderbestimmung im Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend ihrer Arbeitszeit zwischen Deutschland und Österreich aufteilen, und zwar unabhängig davon, wo sie physisch arbeiten.

Dies gilt umgekehrt auch für Personen, die in Österreich wohnen und die Geschäftsführerfunktion für ein deutsches Unternehmen übernommen haben. Es muss in beiden Staaten Einkommensteuer entrichtet werden, entsprechend dem Verhältnis der Arbeitszeit.

Im Fokus der Finanzbehörden

Falls keine Aufteilung der Gehälter erfolgt, bestehen finanzstrafrechtliche Risiken für die Manager, das Unternehmen und alle beteiligten Personen.

Wir beobachten verstärkt Finanzstrafverfahren im Bereich der obengenannten Steuerrisiken, insbesondere Betriebsstättenrisiken rücken in allen OECD-Ländern immer stärker in den Fokus der Finanzbehörden.

In den umgekehrten Fällen, wenn Österreicher, die im Ausland arbeiten, verstärkt in ihrem Homeoffice in Österreich tätig sind, erlangt Österreich ein Besteuerungsrecht an den Gehältern. Auch hier müssen die Gehälter zwischen den Ländern im Verhältnis der Arbeitszeit aufgeteilt werden.

Der ausländische Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer der österreichischen Mitarbeiter. Auch in diesen Fällen gilt, dass die obengenannten Steuerrisiken, insbesondere das Betriebsstättenrisiko, von vorneherein geprüft werden sollten.

Steueroptimierung

Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entwicklungen kann das Management im Rahmen einer Steuerplanung berechnen, ob es Steuerersparnisse bringen würde, eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung im Ausland zu gründen. Dies ist bei einem reduzierten Körperschaftsteuersatz oft der Fall, wobei die Kosten der Struktur – Gründungskosten und jährliche Kosten, etwa Jahresabschluss und Steuererklärungen – im Ausland berücksichtigt und etwaigen Steuerersparnissen gegenübergestellt werden müssen.

Nicht zuletzt sollte beachtet werden, dass für Arbeitnehmer im Ausland oft zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen zur Anwendung kommen, die natürlich auch für das Homeoffice gelten. Insbesondere der Kündigungsschutz und Urlaubsansprüche sollten vorab geprüft werden.

Bei hochqualifizierten Mitarbeitern, die ihre Leistung ortsunabhängig erbringen können, zum Beispiel Software programmieren, wird in Zukunft jedenfalls kein Weg am "internationalen Homeoffice" vorbeiführen. Arbeitgeber können sich dadurch attraktiv machen, dass sie bereits jetzt Lösungen für die Zukunft im Unternehmen schaffen. (Sibylle Novak, Magazin "Wirtschaft & Recht", 29.10.2020)