Homeoffice ist gekommen und wird bleiben. Die Praxis der Übergangsphasen sollte jetzt überprüft werden.

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Frage: Kann Homeoffice einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden?

Antwort: Das kommt grundsätzlich auf die Vereinbarung im Arbeitsvertrag an. Ist dieser so formuliert, dass eine Anordnung von Homeoffice seitens des Arbeitgebers möglich ist, kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter einseitig in ihr Homeoffice "schicken". Insbesondere bei längerfristiger Dauer wird jedoch regelmäßig eine entsprechende Vereinbarung erforderlich sein.

Frage: Haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine besondere Vergütung des Arbeitens zu Hause?

Antwort: Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber jene finanziellen Aufwände ersetzen, die Arbeitnehmern in Erbringung der Arbeitsleistung entstehen (klassisches Beispiel: Kilometergeld). Der Aufwandersatz kann vertraglich pauschaliert oder – soweit der Kollektivvertrag keinen Kostenersatz vorschreibt – ausgeschlossen werden. Es stellt sich hier die Frage, wie der Aufwandsersatz fair beziffert werden kann, insbesondere wenn auch ohne Homeoffice Kosten angefallen wären (zum Beispiel Strom) und der Arbeitgeber sämtliche Betriebsmittel stellt. Um nachfolgende Streitigkeiten zu vermeiden, sollte das Thema Aufwandersatz jedenfalls vertraglich geregelt werden.

Frage: Welche Schutzvorschriften müssen im Homeoffice eingehalten werden?

Antwort: Auch im Homeoffice gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, die Vorschriften zur Arbeitsruhe und der Mutterschutz. Beim Homeoffice, das vom Arbeitsinspektorat als "auswärtige Arbeitsstelle" qualifiziert wird, kommt ein Großteil der Regelungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zur Anwendung wie zum Beispiel die umfangreichen Evaluierungs-, Informations- und Unterweisungspflichten. Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber. Bei gewissen Materien wie der Bildschirmarbeit sind Sonderregelungen für Telearbeiter vorgesehen. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz wurde im März 2020 außerdem auf Unfälle im Homeoffice erweitert. Bis dahin bestand keine klare Regelung. Diese Erweiterung gilt befristet bis März 2021 – die weitere Entwicklung ist abzuwarten.

Frage: Können Arbeitnehmer ihre eigenen Laptops im Homeoffice verwenden?

Antwort: Gerade zu Beginn der Corona-Krise mussten in vielen Betrieben Engpässe an portablen Arbeitsgeräten überbrückt werden. Das Verwenden privater Geräte zu Arbeitszwecken bringt jedoch zahlreiche rechtliche Herausforderungen mit sich, auch wenn die Arbeitnehmer mit dem Einsatz eigener Geräte einverstanden sind. Als Beispiele sind hier nur die Themen Abgeltung/Haftung für Schäden, Datenschutz und Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers genannt. Wird zum Beispiel ein privater Laptop eines Arbeitnehmers von anderen Familienmitgliedern verwendet, kann es schnell zu Verstößen unter anderem gegen das Datenschutzrecht kommen. Wird die Verwendung privater Geräte von der Notfalllösung zum Dauerkonzept (wovon aber eher abzuraten ist), müssen die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen werden.

Frage: Welche Regelungen sollten Vereinbarungen über Homeoffice enthalten?

Antwort: Wenn Homeoffice längerfristig zum Einsatz gelangen soll, sollten einheitliche Regelungen für die betroffenen Arbeitnehmer geschaffen werden. Zunächst ist festzulegen, wann Homeoffice überhaupt infrage kommt. Soll ein Anspruch geschaffen werden (zum Beispiel eine gewisse Anzahl an Homeoffice-Tagen), oder soll der Vorgesetzte jeweils ein Vetorecht haben? Darauf aufbauend können weitere Bereiche wie Arbeitszeit, Datenschutz, Betriebsmittel und Aufwandersatz geregelt werden. Abhängig von den konkreten Themenbereichen der Homeoffice-Policy kommt auch der Abschluss einer Betriebsvereinbarung in Betracht bzw. kann der Betriebsrat den Abschluss einer Betriebsvereinbarung verlangen. Befristungsregelungen und (Änderungs-)Vorbehalte können sinnvoll sein. (Elisabeth Wasinger, Valerie Kalnein, 6.11.2020)