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Nach einem Covid-19-positiven Testergebnis stellt die Behörde einen Absonderungsbescheid aus. Begibt man sich in Quarantäne ohne Absonderungsbescheid ist die Rechtslage unklar.

Foto: Reuters / Jon Nazca

Erhalten Arbeitnehmer aufgrund einer positiven Testung auf Covid-19 einen Absonderungs- bzw. "Quarantänebescheid" fällt ihr beruflicher Ausfall in den Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes, die spezielleren Bestimmungen des Epidemiegesetzes ersetzen aufgrund des Lex-specialis-Grundsatzes jene des ASVG.

Die Arbeitnehmer haben somit für die Dauer der Absonderung Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der von dem Arbeitsausfall betroffene Arbeitgeber hat bei rechtzeitiger Antragstellung Anspruch auf das von ihm fortbezahlte Entgelt nach §§ 32, 33 Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber hat binnen sechs Wochen ab dem Ende der Quarantäne den Antrag auf Ersatz des fortgezahlten Entgelts bei der bescheiderlassenden Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

Kein Krankenstand

Bei einem bloßen Verdacht auf eine Covid-19-Erkrankung liegt mangels Erkrankung kein Krankenstand im Sinne des ASVG vor. Auch bei einer Absonderung/Quarantäne ohne Erkrankung liegt daher eine Dienstverhinderung vor, die den Regelungen des Epidemiegesetzes unterliegt.

Da auch Kontaktpersonen der Kategorie eins (K 1, enger Kontakt mit einem Covid-19-Fall) einen Absonderungsbescheid auf Grundlage des Epidemiegesetzes erhalten (sollten), gelten für sie die gleichen Regelungen wie oben ausgeführt (Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer, Ersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Bund).

So weit so klar.

Was gilt aber, wenn, wie es immer häufiger auftritt, kein Absonderungsbescheid von der zuständigen Behörde ausgefertigt wird? Es häufen sich Berichte von Betroffenen, die an Covid-19 erkrankt oder K-1-Kontaktpersonen sind und keinen behördlichen Bescheid erhalten haben, sich aber korrekterweise in selbstauferlegte Quarantäne begeben. Die Rechtslage in einer solchen Konstellation ist unklar, sowohl für die den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.

Frage des Nachweises

Fraglich ist zunächst, welchen Nachweis die Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern erbringen können, um ihren Entgeltfortzahlungsanspruch sicherzustellen. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen des Arbeitnehmers kann dieser zumindest versuchen, telefonisch eine "gewöhnliche" Krankschreibung zu erwirken oder dem Arbeitgeber den positiven Test vorzulegen.

Für K-1-Kontaktpersonen bestehen diese beiden Möglichkeiten nicht. Kann es in solchen Fällen ausreichen, die Quarantänenotwendigkeit dem Arbeitgeber gegenüber mündlich glaubhaft zu machen? Dies eröffnet natürlich ein gewisses Missbrauchspotenzial.

Selbst wenn die mündliche Mitteilung der K-1-Kontaktperson für den Arbeitgeber ausreicht, um einen Entgeltfortzahlungsanspruch zu bejahen, verliert der Arbeitgeber mangels Bescheid seine Regressmöglichkeit gegenüber dem Bund. Wie auch im Fall, von positiv getesteten Mitarbeitern, die keinen Bescheid erhalten haben.

Es empfiehlt sich in solchen Fällen, betroffene Arbeitnehmer anzuhalten, bei der Behörde die Ausstellung eines Bescheids zu urgieren, damit der Arbeitgeber Kostenersatz geltend machen kann.

Eine Quarantäne ohne Symptome ist wohl jedenfalls als sonstige Dienstverhinderung im Sinne des § 8 Abs 3 des Angestelltengesetzes zu qualifizieren und sichert dem Arbeitnehmer seinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Ohne Absonderungsbescheid hat der Arbeitgeber aber keine Regressmöglichkeit. (Barbara Klinger, 9.11.2020)