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GmbH-Gesellschafter mögen es nicht, wenn durch die Insolvenz eines der Ihren ein fremder Anteilseigner eintritt. Sie bleiben lieber unter sich – und dürfen dies laut OGH auch.

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Was tun, wenn ein GmbH-Gesellschafter insolvent wird? Diese Frage stellen sich viele Unternehmen schon bei der Gründung, manche erst in der Krise. Die Antwort ist – wenn es nach den Gesellschaftern geht – einfach: Der Anteil des insolventen Gesellschafters soll von den übrigen aufgegriffen werden.

Keinesfalls soll durch Verkauf in der Insolvenz ein unerwünschter Käufer in die Gesellschaft eintreten können. Daher werden in der Praxis Aufgriffsrechte vereinbart – mit unterschiedlichen Abfindungsklauseln, wie der Preis zu berechnen ist.

Schlittert ein Mitgesellschafter in die Insolvenz, ist von der Insolvenz auch sein Geschäftsanteil betroffen. Der Insolvenzverwalter hat sich dann um die bestmögliche Verwertung aller Vermögenswerte – und damit auch des Geschäftsanteils – zu kümmern. Strittig war bisher, ob der Insolvenzverwalter dabei das Aufgriffsrecht der anderen Gesellschafter zu beachten hat oder sich darüber hinwegsetzen und den Anteil am freien Markt veräußern kann.

Der Oberste Gerichtshof hatte diese Frage in den zuletzt ergangenen Entscheidungen offengelassen. In den OLG-Sprengeln gab es unterschiedliche Rechtsauffassungen zu diesem Thema, was – bestärkt durch die rechtskräftige Entscheidung des OLG Linz (6 R 95/19m), die im Herbst 2019 für großes Aufsehen sorgte – zu Rechtsunsicherheit und unterschiedlichen Lösungsansätzen in der vertraglichen Gestaltungspraxis führte.

Einheitliches Vorgehen

Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 6. 9. 2020, 6 Ob 64/20k) bringt nun endlich Klarheit und sollte zu einem einheitlichen Vorgehen in den Gerichtssprengeln führen: Aufgriffsrechte für den Insolvenzfall eines Mitgesellschafters sind zulässig. Damit wurde das "Unter-sich-Bleiben" der Gesellschafter im Insolvenzfall als legitimes Regelungsinteresse anerkannt und dem hohen praktischen Bedürfnis entsprochen.

Im vorliegenden Fall wurde der Abfindungspreis für verschiedene Aufgriffsfälle unterschiedlich geregelt: So sollte ein Gesellschafter im Fall einer Veräußerung des Anteils den vollen Verkehrswert für sich lukrieren können (Gleiches gilt für die Erben des Gesellschafters im Erbfall), während im Fall seiner Insolvenz die Gläubiger des Gesellschafters Kürzungen um 20 Prozent hinnehmen sollten.

Dieser Ungleichbehandlung hat der OGH einen klaren Riegel vorgeschoben: Abfindungspreise sind – unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes – so zu vereinbaren, dass diese für alle Fälle des freiwilligen Ausscheidens und des Ablebens eines Gesellschafters einerseits sowie bei Exekution oder Insolvenz des Gesellschafters andererseits gleich sind.

Der Abfindungspreis kann dabei dem Verkehrswert oder auch einem geringeren Wert entsprechen, solange der Abfindungspreis "für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird". Durch den 20-Prozent-Abschlag im Insolvenzfall werden die Gläubiger sittenwidrig benachteiligt, weshalb im konkreten Fall die Änderungen des Gesellschaftsvertrags im Firmenbuch nicht eingetragen wurden.

Keine Sittenwidrigkeit

Was folgt daraus für die Praxis? Aufgriffsrechte in der Insolvenz sind zulässig. Die Abfindungspreise müssen nicht zwingend dem Verkehrswert entsprechen, sie können auch niedriger ausfallen, sofern dies neben Insolvenz und Exekution auch für jeden Fall des freiwilligen und unfreiwilligen Ausscheidens vereinbart wird.

Sie dürfen darüber hinaus aber nicht sittenwidrig sein und auch keine Verkürzung über die Hälfte darstellen. Die Frage, welche Abschlagshöhe vom Verkehrswert als nicht sittenwidrig angesehen werden wird, hat der OGH in dieser Entscheidung aber offengelassen.

In der Praxis zeigt sich, dass bei den Abfindungspreisen bereits weniger auf den Verkehrswert (im Sinne einer Unternehmensbewertung nach KFS/BW 1) abgestellt, sondern aus Gründen der Konfliktvermeidung eine möglichst einfache Wertermittlung durch Berechnungsformeln – etwa unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Unternehmensgewinne in einer bestimmten zeitlichen Periode und einem Multiple, der in der konkreten Branche üblich ist – herangezogen wird.

Die OGH-Entscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf die Ausgestaltung von künftigen neuen Gesellschaftsverträgen, sondern auch auf bestehende Verträge, die auch den vom OGH festgelegten Kriterien zu entsprechen haben. (Daniela Huemer, Theresa Haglmüller, 9.11.2020)