Der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung ist wie schon im Frühjahr möglich.

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Wien – Die Ausgangsbeschränkungen, die derzeit nur in der Nacht gelten, werden ab kommendem Dienstag auf den ganzen Tag ausgedehnt. Das geht aus der neuen Verordnung des Gesundheitsministeriums hervor. Klarer und strenger definiert werden die Ausnahmen für das Verlassen des eigenen Wohnbereichs. Abseits der eigenen Haushaltszugehörigen darf man künftig nur mehr den Lebenspartner, "einzelne engste Angehörige" bzw. "einzelne wichtige Bezugspersonen" treffen.

Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs (wie schon aus dem Frühjahr bekannt) sind nur aus bestimmten Gründen zulässig. Klarer definiert wird, mit wem man sich künftig treffen darf – und zwar unter dem Punkt "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens". Dazu zählen der "Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird".

Ausschnitte aus der Pressekonferenz zum harten Lockdown.
DER STANDARD/APA

Andere Gründe wie gehabt

Auch die Betreuung bzw. Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie die "Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten" sind gestattet. Ebenfalls unter die Ausnahme "notwendige Grundbedürfnisse" fallen die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (Einkäufe) und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen. Auch Wege zur Deckung des Wohnbedürfnisses (Zweitwohnsitz) sowie religiöse Gründe (Friedhofsbesuche oder "individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung") sind davon umfasst, die Tierversorgung wird explizit erwähnt.

Weiterhin raus darf man auch für berufliche Zwecke sowie zu Ausbildungen, "sofern dies erforderlich ist". Auch der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung ist wie schon im Frühjahr möglich (die Regierung nannte in der Vergangenheit etwa Sport oder Spaziergänge als Beispiele). "Ja, auch draußen", sagte Vizekanzler und Sportminister Werner Kogler (Grüne).

Klargestellt wird auch, dass man für unaufschiebbare Behörden- oder Gerichtsgänge den Wohnbereich verlassen darf, ebenso zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen oder zur Teilnahme an Volksabstimmungen oder -befragungen – und auch zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben und Eigentum. Zum privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.

Änderungen für den Handel

All das gilt ab Dienstag, das Ende ist mit 6. Dezember festgelegt. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass jetzt auch der Handel zusperrt. Ausgenommen bleibt nur die Deckung des täglichen Bedarfs, etwa Lebensmittelgeschäfte, Drogerien und Apotheken. Körpernahe Dienstleistungen sperren ebenfalls zu, auch die Friseure. Die Arbeit soll, wenn möglich, auf Homeoffice umgestellt werden.

Nicht enthalten ist in dem Entwurf der Schulbereich, der vom Bildungsministerium mit einer eigenen Verordnung geregelt wurde. Demnach stellen alle Schulen bis inklusive 6. Dezember auf Fernunterricht um. Aber: Eltern, die ihre Kinder etwa aufgrund von Berufstätigkeit nicht betreuen können, können ihre Kinder weiterhin in die Schulen bringen. Dort soll es weiterhin Betreuung sowie pädagogische Unterstützung in Kleingruppen geben. Auch Kindergärten bleiben für Familien mit Betreuungsbedarf offen.

Weiterhin gilt laut dem Verordnungsentwurf an öffentlichen Orten die Pflicht zum Ein-Meter-Abstand, in Innenräumen zusätzlich die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Von der Schließung des Handels ausgenommen werden der Gesundheitsbereich (also neben den Apotheken etwa auch der Medizinprodukteverkauf), der Agrar- und Tierfutterhandel, Tankstellen, Banken, die Post, Trafiken, Abfallentsorger und Fahrrad- und Kfz-Werkstätten. Die Öffnungszeiten bleiben auf 6 bis 19 Uhr beschränkt.

Veranstaltungen: Religiöse Zusammenkünfte erlaubt

Im Veranstaltungsbereich darf weiter an religiösen Zusammenkünften teilgenommen werden. Begräbnisse sind auf 50 Personen limitiert. Im künstlerischen Bereich sind weiter Proben erlaubt.

Der Lockdown braucht erneut die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Die Ausgangsregeln und die Bestimmungen für den Veranstaltungsbereich müssen dort nach zehn Tagen auch wieder bestätigt werden, daher sollen sie vorerst nur bis 26. November gelten.

Besuche in Spitälern drastisch reduziert

Die Verordnung bringt auch Einschränkungen in Krankenanstalten und Altenheimen. In Spitälern gab es zuletzt keine zahlenmäßigen Beschränkungen für Besuche. Nun ist nur mehr ein Besuch pro Woche und Patient möglich – und das auch nur, wenn der Erkrankte oder Verletzte länger als sieben Tage aufgenommen wird.

Ausnahmen gibt es für Schwangere. Sie dürfen bei Untersuchungen von einer Person begleitet werden. Das gilt auch für die Geburt und den Besuch danach. Ebenfalls andere Regeln vorgesehen sind für Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen. Sie können von zwei Personen in die Krankenanstalt begleitet und dort auch besucht werden.

Krankenhausmitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Antigen- oder molekularbiologischen Test absolvieren. Ist dieser positiv, gibt es trotzdem eine Möglichkeit, dass sie im Einsatz bleiben, nämlich dann, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt und aufgrund des CT-Werts von über 30 davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen nicht ausreichend Tests zur Verfügung, muss bei Patientenkontakt durchgehend eine höherwertige Maske getragen werden.

Für Beschäftigte in Pflegeheimen gelten dieselben Regelungen. Hier wird aber noch explizit festgeschrieben, dass sie durchgehend einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen haben. Auch dort wird festgelegt, dass nur ein Besuch pro Woche und Patient möglich ist. Maximal zwei Personen können Kinder in Behinderteneinrichtungen begleiten und besuchen. Dasselbe gilt allgemein für unterstützungsbedürftige Bewohner bei deren Besuch.

Sowohl in Spitälern als auch in Altenheimen sind Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung von den Restriktionen ausgenommen. Auch Patientenanwälte bzw. Bewohnervertreter und Seelsorger sind zugelassen. (APA, 14.11.2020)