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Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den neuen Lockdown-Regelungen.

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Am kommenden Dienstag tritt in Österreich der neue Lockdown in Kraft. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie werden dadurch erheblich verschärft. Dem STANDARD liegt die Verordnung, die bis 6. Dezember gelten soll, vor. Das Gesundheitsministerium hat am Samstagabend den Entwurf der sogenannten "COVID 19-Notmaßnahmenverordnung" auf seiner Homepage online gestellt. Die Ausgangsbeschränkungen sind vorerst bis 26. November angesetzt. Im Folgenden werden die wichtigsten Fragen anhand des vorliegenden Verordnungsentwurfs beantwortet:

Frage: Was ändert sich nun im Vergleich zum bisherigen Teil-Lockdown?

Antwort: Die neue Verordnung zielt noch stärker darauf ab, physische Kontakte zu Mitmenschen zu reduzieren. Die spürbarsten Maßnahmen werden für die meisten Menschen wohl die Umstellung der Schulen auf Fernunterricht sowie die Schließung des Einzelhandels werden. De facto wird mit dieser Verordnung nun ein strenger Lockdown eingeführt.

Frage: Darf man weiterhin hinausgehen?

Antwort: Ja – allerdings gilt die Ausgangsbeschränkung nun rund um die Uhr. Es gibt neun Ausnahmen: Man darf weiterhin spazieren gehen und "einzelne engste Angehörige" oder "einzelne wichtige Bezugspersonen" (Freunde) treffen. Außerdem darf man andere Personen oder Tiere versorgen, die notwendigsten Dinge einkaufen und in die Arbeit oder zum Ausbildungsplatz fahren.

Frage: Darf man zu seinem Zweitwohnsitz fahren?

Antwort: Ja, das fällt unter die Ausnahme "Deckung eines Wohnbedürfnisses" und war auch schon unter den bisherigen Regeln nach 20 Uhr Uhr als Ausnahme der Ausgangsbeschränkung erlaubt.

Frage: Darf ich weiter zum Arzt gehen?

Antwort: Ja. Die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen wird sogar explizit als Ausnahmegrund, weshalb man die Wohnung verlassen darf, genannt. Es ist allerdings ratsam vorab bei seinem Arzt anzurufen, und zu klären, ob man einen Termin braucht und wann es am günstigsten ist.

Frage: Bleiben Demos erlaubt?

Antwort: Ja. Das Verlassen des eigenen Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an "Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz" sprich an Kundgebungen und Demonstrationen ist weiterhin erlaubt. Aber nur unter der Bedingung, dass Mindestabstände eingehalten werden und ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird.

Frage: Bin ich zu Homeoffice verpflichtet?

Antwort: Die berufliche Tätigkeit soll "vorzugsweise" außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen. Über die genaue Ausgestaltung davon sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer "ein Einvernehmen finden". Es kommt in den meisten Fällen wohl auf den Dienstvertrag an, der etwa eine Verlegung des Arbeitsplatzes erlauben kann. Es gibt prinzipiell auch kein Recht auf Home Office.

Frage: Darf man jetzt bei der Arbeit noch mehr Personen treffen oder gilt da auch die 1-Person-Regel?

Weiterhin dürfen "unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte" erfolgen, wenn diese unbedingt notwendig sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können.

Frage: Haben die Schulen nun offen oder nicht?

Antwort: Die geplanten Maßnahmen für Schulen und Kindergärten werden in einer eigenen Verordnung geregelt. Alle Schulen stellen demnach auf Fernunterricht um – also auch die Volksschulen. Oberstufenschüler werden schon seit zwei Wochen von zuhause aus unterrichtet. Wer sein Kind in die Schule bringen möchte, kann das jedoch jederzeit tun. Schülerinnen und Schüler sollen in den Bildungseinrichtungen einen Arbeitsplatz bekommen und pädagogisch betreut werden. An "Lernstationen" können im Rahmen von Kleingruppen mit pädagogischer Unterstützung Aufgaben durchgeführt werden. Sowohl dieses Angebot als auch die Betreuung können auch nur stundenweise in Anspruch genommen werden.

Frage: Was ist mit Sonderschulen?

Antwort: In Sonderschulen findet laut Bildungsministerium weiterhin Präsenzunterricht statt. Die Schulleitung könne aber in Ausnahmefällen ein Fernbleiben vom Unterricht von Schülerinnen und Schülern erteilen.

Frage: Können Kinder weiterhin in den Kindergarten gehen?

Antwort: Kindergärten bleiben für Familien ohne Betreuungsmöglichkeiten offen. Für die Inanspruchnahme der Betreuung gibt es keine Kriterien. Die Entscheidung darüber würden die einzelnen Haushalte treffen, so Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP). Aufgehoben wird allerdings die Kindergartenpflicht für das letzte Kindergartenjahr.

Frage: Was ist mit den Universitäten?

Antwort: Sie werden weiterhin im Fernunterricht betrieben.

Frage: Was ist mit Bibliotheken, dürfen die offenbleiben?

Antwort: Bibliotheken waren schon bisher von den Schließungen auch kultureller Einrichtungen ausgeschlossen und somit offen. Es finden sich derzeit keine Hinweise darauf, dass sich daran etwas ändert.

Frage: Welche Geschäfte haben noch offen?

Antwort: Der Handel sperrt grundsätzlich zu. Frisöre und Kosmetikstudios müssen schließen, genauso Bäder, Theater, Zoos und Museen – die zum Teil ohnehin schon nicht mehr offen haben. Ausgenommen von den Schließungen sind im Verordnungsentwurf explizit: Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Banken, Tankstellen, die Post, Trafiken, KFZ- und Fahrradwerkstätten, Tierfuttergeschäfte, der Agrarhandel. Es gilt dort aber weiterhin die Maskenpflicht, die Ein-Meter-Abstand-Regel und pro 10 Quadratmeter darf nur ein Kunde das Geschäft betreten.

Frage: Wie sieht es aus mit der Gastronomie? Ist ein Abholservice weiterhin erlaubt?

Antwort: Ja, die "Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr ist zulässig". Auch Lieferservices bleiben offen.

Frage: Muss man jetzt auch im Auto Masken tragen?

Antwort: Wenn man mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, in einem Auto fährt, dann ja. Dazu kommt, dass in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen Platz nehmen dürfen. Das gleiche gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte kann zum Zweck der Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern kann von der Sitzreihenregel abgewichen werden, wenn das erforderlich ist.

Frage: Und welche Maßnahmen gelten für Öffis?

Antwort: In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen plus deren Verbindungsbauwerke ist weiterhin gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ist es nicht möglich, den Abstand aufgrund Anzahl der Fahrgäste oder beim Ein- und Aussteigen einzuhalten, dann kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Frage: Haben Hotels offen?

Antwort: Nein, es gibt aber Ausnahmen – etwa bei unaufschiebbaren Geschäftsreisen.

Frage: Bleiben Kirchen geöffnet?

Antwort: Im Veranstaltungsbereich darf weiter an religiösen Zusammenkünften teilgenommen werden. Die Religionsgemeinschaften sollen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos treffen. Jedenfalls gilt in Innenräumen die Maskenpflicht. Begräbnisse sind auf 50 Personen limitiert.

Frage: Haben Bordelle offen?

Antwort: Nein.

Frage: Welche Regeln gelten in Alten- und Pflegeheimen?

Antwort: Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Es darf pro Bewohner nur ein Besucher pro Woche vorbeikommen. Minderjährige – etwa in Behinderteneinrichtungen – dürfen von zwei Personen besucht werden. Ausgenommen von der Regelung ist die Palliativ- oder Hospizbegleitung. Die Mitarbeiter solcher Einrichtungen müssen sich wöchentlich testen lassen. (Oona Kroisleitner, Katharina Mittelstaedt, Fabian Schmid, 14.11.2020)