Zur körperlichen oder psychischen Erholung darf man jederzeit die Wohnung verlassen – auch ab Dienstag.

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Ab Dienstag wird das öffentliche Leben drastisch heruntergefahren. Die Einschränkungen sind restriktiver als jene im Lockdown light, in dem wir uns gegenwärtig noch befinden. Eine gewisse Anzahl an Personen darf man aber weiterhin treffen.

Frage: Was wird ab Dienstag anders?

Antwort: Es kommt zu wesentlichen Änderungen: Ausgangsbeschränkungen gelten nun rund um die Uhr. Während des Lockdowns light galten diese nur zwischen 20 und 6 Uhr. Zudem muss der Einzelhandel bis auf die Grundversorgung schließen. Auch Schulen stellen auf Fernlehre um.

Frage: Wie lange gilt das?

Antwort: Die Verordnung tritt mit 17. November in Kraft und gilt bis inklusive 6. Dezember, die Ausgangsbeschränkungen vorerst bis 26. November. Ob die Maßnahmen danach noch verlängert werden, ist offen. Der Lockdown im Frühling dauerte sechs Wochen.

Frage: Darf ich meine Wohnung noch verlassen?

Antwort: Ja. Dafür müssen allerdings Gründe vorliegen. Viele sind uns noch aus dem ersten Lockdown bekannt, dazu zählen etwa Hilfeleistungen oder berufliche Zwecke. Auch psychische oder körperliche Erholung ist wieder als Ausnahme definiert. Neu ist aber zum Beispiel, dass nun explizit geregelt wird, dass zur "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse" auch Treffen mit "einzelnen engsten Angehörigen" sowie "einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird" zählen.

Frage: Wie darf man das verstehen?

Antwort: Es gibt zum Teil Unklarheit darüber, wie diese Personengruppen zu definieren sind. Laut Gesundheitsministerium fallen unter engste Angehörige Eltern, Kinder und Geschwister. Die Frage, wer zu den "wichtigen Bezugspersonen" gehört, hänge allerdings von einer Einzelfallbeurteilung ab, hieß es. Voraussetzung ist regelmäßiger (physischer) Kontakt. Verfassungsexperte Bernd-Christian Funk sieht Grund zur Verunsicherung: "Das ist anfällig für Unklarheiten und Zweifelsfälle." Verfassungsrechtler Peter Bußjäger wirft ein: "Es gibt relativ wenige Leute, die außerhalb der Arbeit mehrmals die Woche Personen treffen."

Frage: Darf ich mehrere Personen gleichzeitig treffen?

Antwort: Laut der adaptierten "rechtlichen Begründung" der "Covid-19-Notmaßnahmenverordnung" darf nur ein "Einzelner" eines Haushaltes Mitglieder eines anderen Haushaltes treffen oder besuchen, wobei deren Anzahl keine Rolle spielt. Dabei muss es sich aber um "engste Familienangehörige" oder "wichtige Bezugspersonen" handeln. Demnach ist es laut Gesundheitsministerium – anders als noch am Sonntagvormittag vermittelt – nicht erlaubt, dass sich mehrere Mitglieder eines Haushaltes mit mehreren Mitgliedern eines anderen Haushaltes treffen oder diese besuchen.

Nicht erlaubt ist auch laut Gesundheitsministerium, dass zwei oder mehrere Angehörige (oder Bezugspersonen) gemeinsam eine haushaltsfremde Person daheim besuchen – und zwar auch dann nicht, wenn diese alleine in einem Haushalt lebt. Klar ist auch, dass man nicht eine einzelne oder mehrere einzelne Personen definieren muss, die man während des Lockdowns trifft – es können jeweils unterschiedliche Personen sein, sofern sie unter die Begrifflichkeiten "engste Angehörige" oder "wichtige Bezugspersonen" fallen.

Frage: Wie wird das kontrolliert?

Antwort: Man muss gegenüber der Polizei glaubhaft machen, dass man aus einem bestimmten Grund die Wohnung verlassen hat. Das könne in puncto Bezugspersonen und die regelmäßige Kontaktpflege eine Herausforderung werden, meint Funk. Dies könne sich etwa so gestalten, dass ein Polizist frage, was man über die andere Person wisse, sagt Bußjäger. Aber die Möglichkeit der Nachprüfbarkeit stoße hier definitiv an Grenzen. Letztlich ziele die Regelung aber wohl einfach darauf ab, dass keine Trauben an Leuten mehr gemeinsam unterwegs sind. Die Rechtsanwaltskammer appellierte an die Behörden, auf Strafen zu verzichten und stattdessen auf Ermahnung zu setzen.

Frage: Kann ich mein Kind auch ab Dienstag in die Schule schicken?

Antwort: Grundsätzlich sollen alle Kinder, die daheim betreut werden können, auch zu Hause bleiben. An Volksschulen, Mittelschulen, AHS-Unterstufen und polytechnischen Schulen wird aber Betreuung und pädagogische Unterstützung angeboten. Diese kann von allen Schülern ohne Einschränkung auf Berufstätigkeit der Eltern in Anspruch genommen werden – auch stunden- oder tageweise. Dazu werden neben den Lehrern (die ja das Distance-Learning übernehmen müssen) auch Studenten eingesetzt. Schüler mit Förderbedarf sollen von den Lehrern aktiv angesprochen werden, an die Schule zu kommen.

Frage: Wie geht es an den Unis weiter?

Antwort: Das kann von Uni zu Uni variieren. Es gibt weiter eine Mischung aus Distance-Learning und Präsenz. Die jeweilige Universitäts- und Hochschulleitung legt fest, wann ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Bei längeren Vorträgen ist jedenfalls auf die strikte Einhaltung des Mindestabstands zu achten. (Vanessa Gaigg, Jan Michael Marchart, Walter Müller, 15.11.2020)