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Sonderbetreuungszeit – so, wie es jetzt aussieht – gibt es nur, wenn es keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten gibt. Wiewohl: Alles ist noch nicht klar.

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Die Regelungen zur Sonderbetreuungszeit (Paragraf 18b AVRAG) sind Teil des Maßnahmenpakets der Regierung zur Covid‑19‑Pandemie. Vereinfacht ausgedrückt soll mit der Sonderbetreuungszeit die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr, von Menschen mit Behinderung und von pflegebedürftigen Angehörigen durch den Arbeitnehmer sichergestellt werden, wenn sonst kein Anspruch auf Dienstfreistellung besteht.

Während der ersten Phase der Sonderbetreuungszeit, die in den vergangenen Monaten wiederholt abgeändert wurde, war gesetzlich eindeutig geregelt, dass die Sonderbetreuungszeit vom Arbeitgeber gewährt werden kann – aber nicht muss. Es bestand somit kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Sonderbetreuungszeit.

Wie genau jetzt?

Mit einer nunmehr vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll die Sonderbetreuung in der Zeit bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 als Rechtsanspruch ausgestaltet werden. Nach dem derzeit vorliegenden Gesetzesentwurf soll der Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von insgesamt bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der teilweisen oder vollständigen behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen bestehen.

Wie bisher soll die Sonderbetreuungszeit in erster Linie für die notwendige Betreuung von betreuungspflichtigen Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in Anspruch genommen werden können. Zusätzlich zu den bereits bislang erfassten Betreuungssituationen soll der Fall neu hinzukommen, dass ein Kind gemäß Epidemiegesetz behördlich abgesondert – also unter Quarantäne gestellt – wird. Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit kann auch in Teilen geltend gemacht werden, also auch tageweise. Insgesamt ist die Sonderbetreuungszeit bis zum Ende des Schuljahres aber mit vier Wochen begrenzt.

Anders als bisher haben Arbeitgeber Anspruch auf volle Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts durch den Bund aus den Mitteln des Covid‑19‑Krisenbewältigungsfonds.

Was klar ist

Eindeutig ist, dass ein Anspruch auf Sonderbetreuung dann besteht, wenn eine Einrichtung behördlich ganz oder teilweise geschlossen und keine alternative Kinderbetreuung angeboten wird. Fraglich ist jedoch, ob der Anspruch auch dann besteht, wenn eine Schule oder eine Klasse zwar nicht behördlich geschlossen, jedoch die Ampelphase Rot gilt und der sogenannte ortsungebundene Unterricht (Distance-Learning) per Verordnung angeordnet wird, wie es seit 17. November österreichweit für sämtliche Schulstufen der Fall ist.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Covid‑19‑Schulverordnung 2020/21 eine Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht dann vorsieht, wenn "eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist". Haben die Eltern also aus beruflichen Gründen keine Möglichkeit, die Kinder zu Hause zu betreuen, sind die Kinder in der Schule zu beaufsichtigen. Da es somit alternative Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt, besteht kein Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit.

Nur wenn es keine Alternativen gibt

Dazu kommt noch, dass Arbeitnehmer nach der vorliegenden gesetzlichen Neuregelung alles Zumutbare zu unternehmen haben, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Wie auch sonst sind Arbeitnehmer daher verpflichtet, eine Dienstverhinderung möglichst zu vermeiden und andere zumutbare Betreuungsmöglichkeiten zu nutzen. Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 11. November 2020 heißt es dazu: "Nur dort, wo es keine alternativen Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt, um die sich der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bemühen muss, gebührt ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit."

Da somit trotz des angeordneten Distance-Learnings die Möglichkeit besteht, dass die Kinder in der Schule betreut werden, wird der neugeschaffene Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit in den allermeisten Fällen ins Leere gehen. Lediglich im Falle der Quarantäne eines Kindes wird die neue Regelung Abhilfe schaffen. Es bleibt abzuwarten, ob sich bis zur endgültigen Beschlussfassung im Nationalrat daran noch etwas ändert. (Oliver Walther, 16.11.2020)