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Sport und Corona.

Foto: REUTERS/PFAFFENBACH

Unzählige Sportverbände und Vereine hatten gemeinsam mit unzähligen Expertinnen und Experten unzählige Konzepte erstellt, um das Infektionsrisiko auf ihren Anlagen und in ihren Betrieben zu minimieren. Auch deshalb hat der Lockdown den Amateur-, Hobby- und Nachwuchssport besonders getroffen. Sportausübung in Kirchen kommt kaum infrage, und Haarspalterei beim Lesen von Verordnungen ist noch keine anerkannte Sportart. Laut der Bundessportorganisation Sport Austria darf man nur mit Personen aus dem eigenen Haushalt sporteln. Der Spitzensport ist besser dran – wer etwa in Auswahlen sportelt und internationale Bewerbe anstrebt, darf unter Auflagen trainieren. DER STANDARD gibt mit Sport Austria einen Überblick über aktuelle Corona-Regeln.

Frage: Unter welchen Bedingungen darf derzeit gesportelt werden?

Antwort: Laut Sport Austria darf Sport aktuell nur allein oder mit Personen aus dem eigenen Haushalt im eigenen privaten Wohnbereich oder an öffentlichen Orten im Freien betrieben werden. Sportstätten wie Fußball- oder Tennisplätze, aber auch Fitness-, Tanz-, Yoga-Studios, Bäder und ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz muss bei der Sportausübung nicht getragen werden. Es sind keine Veranstaltungen erlaubt. Ausgenommen ist nur der Spitzensport.

Frage: Betrifft die Ausgangsbeschränkung auch den Sport?

Antwort: Die Ausgangsbeschränkung sieht den Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung als Ausnahme vor. Sport betreiben ist demnach erlaubt.

Frage: Muss bei der Sportausübung ein Abstand eingehalten werden?

Antwort: Es muss der Mindestabstand von einem Meter zu anderen, nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen eingehalten werden. Ausgenommen sind erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen sowie der Spitzensport.

Frage: Unter welchen Bedingungen ist der Spitzensport vom Veranstaltungsverbot ausgenommen?

Antwort: Spitzensportlerinnen und -sportler sind im Bundessportfördergesetz 2017 (§ 3 Z 6) definiert. In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 SportlerInnen zulässig, dazu kommen Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Der Veranstalter hat für diese Personen – basierend auf einer Risikoanalyse – ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Covid-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.

Frage: Was ist bei der Wiederaufnahme des Trainings nach einer Corona-Infektion zu beachten?

Antwort: Das Coronavirus kann neben der Lunge auch andere wichtige Organe wie das Herz angreifen und nachhaltig schädigen. Daher ist, auch bei asymptomatischen Verläufen, besondere Vorsicht geboten. Experten empfehlen vor Wiederaufnahme des Trainings eine ärztliche Untersuchung. (Fritz Neumann, 19.11.2020)