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Wien – Experten von ÖGB und Arbeiterkammer (AK) haben angesichts zahlreicher Anfragen die derzeit geltenden Regelungen im Homeoffice dargestellt. Es gebe kein einseitiges Recht auf Arbeiten von zu Hause, Homeoffice sei Vereinbarungssache, sagten Martin Müller (ÖGB) und Silvia Hruska-Frank (AK). Neben der Bereitstellung der direkten Arbeitsmittel (Laptop, Diensthandy etc.) müsse der Arbeitgeber auch die durch die Heimarbeit entstehenden Kosten für Internet und Strom übernehmen.

Dafür eigne sich am besten die Vereinbarung einer Pauschale, die der Arbeitnehmer monatlich erhalte. Hruska-Frank hält als Mindestuntergrenze für die laufenden Zusatzkosten durch Homeoffice wie Internet, Strom oder Heizung monatlich 25 Euro für angemessen, es komme aber immer auf die jeweilige Situation an. Mittels Einzel- oder Betriebsvereinbarung könnten derartige Pauschalen vereinbart werden. Es gebe mittlerweile Betriebsvereinbarungen mit weit höheren Pauschalbeträgen. Diese müssten derzeit aber versteuert werden. Die AK und der ÖGB plädieren dafür, derartige Zahlungen künftig nicht als Einkommen, sondern als reinen Kostenersatz zu behandeln.

Steuerliches Absetzen nicht ideal

Dass Arbeitnehmer stattdessen die Zusatzkosten für Homeoffice steuerlich absetzen können, halten die beiden Experten nicht für ideal. Denn eigentlich sei es die Verpflichtung des Arbeitgebers, diese Kosten zu erstatten. Bei der steuerlichen Absetzbarkeit würden diese Kosten der Allgemeinheit bzw. auch jenen Arbeitnehmern mit aufgebürdet, die kein Homeoffice nutzen können, und das ist laut einer Umfrage in Österreich die Mehrheit der Beschäftigten.

Ein explizites Recht auf Homeoffice gibt es in Österreich nicht. Homeoffice sei Vereinbarungssache, auch wenn in einer Pandemie der Druck auf beide, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, stark sei, die Arbeit nach Hause zu verlagern. Dabei komme es auf die Art der Vereinbarung an, ob zum Beispiel ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer wieder jederzeit zurück ins Büro holen könne, das müsse man sich im Einzelfall anschauen.

Umgekehrt gebe es aber auch kein Recht des Arbeitnehmers, seine Arbeit im Büro auszuüben. Wenn der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer nicht ermöglichen wolle, weil etwa das Büro nicht in Betrieb sei, müsse er dem Arbeitnehmer trotzdem das Entgelt weiterzahlen. Und wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine oder unzureichende Betriebsmittel fürs Homeoffice zur Verfügung stelle, dann könne der Arbeitnehmer eben weniger oder gar keine Leistung erbringen.

Unfallversicherung ausgedehnt

Der Unfallversicherungsschutz wurde auf Arbeit im Homeoffice ausgedehnt. So wäre ein klassischer Arbeitsunfall zu Hause, wenn jemand am Weg zum Telefon über die Stiegen falle und sich verletze. Die Arbeitszeitregelungen gelten auch im Homeoffice, mahnen die Experten von AK und ÖGB. Wer bisher fixe Arbeitszeiten oder Gleitzeit hatte, für den gelte diese auch bei der Arbeit zu Hause. Und wer bisher in der Mittagspause einkaufen gehen konnte, könne das auch von zu Hause aus tun. Das sei aber dann eine Unterbrechung der Arbeitszeit bzw. eine Pause. Es bleibe die Aufgabe des Arbeitgebers, auf die Einhaltung der Ruhezeiten zu achten.

Sorge bereitet den beiden Experten, dass in einer Umfrage die Mehrheit der jüngeren Frauen mit Kindern angegeben habe, sie würden im Krankheitsfall des Kindes im Homeoffice weiterarbeiten. Da spiele leider die Angst um den Job eine große Rolle. "Homeoffice ist kein Ersatz für Krankenstand oder Pflegefreistellung", betont Hruska-Frank. "Pflegefreistellung heißt, ich bin freigestellt von der Arbeit, weil ich mein krankes Kind betreuen muss. Da kann ich währenddessen nicht arbeiten." Bei eigener Krankheit komme es auf den Arzt an, wie er über die Arbeitsfähigkeit entscheide. (APA, 3.12.2020)